Zum Inhalt springen

Absenkung der Unterbringungsstandards in Gemeinschaftsunterkünften

Kleine Anfrage „Absenkung der Unterbringungsstandards in Gemeinschaftsunterkünften“ herunterladen (PDF, 200 KB)

(Nr. 652 – Ursula Nonnemacher und Marie Luise von Halem) Aktuell stehen einem Flüchtling im Land Brandenburg mindestens 6 qm Wohnfläche zu. Ein Landtagsbeschluss zum Nachtragshaushalt 2014 sieht für neu geschaffene Flüchtlingsunterkünfte ein angemesseneres Platzangebot von mindestens 8 qm pro Person vor. Eine ausreichende Größe des Wohnraums für Flüchtlinge ist eine Frage der Menschenwürde. Damit wird auch ein friedliches Zusammenleben ermöglicht.

Im Oktober 2014 berieten sich Vertreterinnen und Vertreter des MASGF, der Kreise, kreisfreien Städte sowie des Innenministeriums zu der Unterbringung von Flüchtlingen. In der zugehörigen Presseinformation vom 16.10.2014 steht, dass das MASGF den Kommunen die Möglichkeit zusichert, die bestehenden Unterbringungsstandards in Gemeinschaftsunterkünften absenken zu dürfen. Als Beispiel wird aufgeführt, dass die Wohnfläche pro Person bei „unabweisbarer Notwendigkeit“ von sechs auf fünf Quadratmeter verringert werden darf. Diese Regelung kann für eine Dauer von drei Monaten angewendet werden, mit einer Verlängerungsmöglichkeit im „Ausnahmefall“ um weitere drei Monate. Zusätzlich wird die Möglichkeit benannt, allgemein genutzte Räume in den Gemeinschaftsunterkünften für einen “kurzen Zeitraum“ auch zur Unterbringung nutzen zu dürfen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie definiert die Landesregierung
a) eine „unabweisbare Notwendigkeit“,
b) den „Ausnahmefall“,
c) die Länge eines „kurzen Zeitraums“?
Wenn diese Definitionen nicht durch die Landesregierung erfolgen, wer nimmt diese vor und wie werden sie durch die Landesregierung geprüft?
2. Gibt es neben der Verringerung der Wohnfläche weitere Unterbringungsstandards, die Gemeinschaftsunterkünfte zumindest zeitweilig nicht erfüllen müssen? Wenn ja, welche?
3. Müssen Betreiberinnen und Betreiber bzw. zuständige Kommunen die Absenkung der (Wohnflächen-)Standards im Vorfeld beantragen oder die Landesregierung darüber informieren? Wenn nein, warum nicht?
4. In wie vielen und in welchen Gemeinschaftsunterkünften wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die (Wohnflächen-)Standards zu verringern? Wie und durch wen wird überprüft, ob die abgesenkten Standards eingehalten werden und die maximale Dauer von sechs Monaten eingehalten wird?
5. Gibt es von den Kommunen genutzte zentrale Unterkünfte für Flüchtlinge, die nicht als Gemeinschaftsunterkünfte definiert werden, beispielsweise Notunterkünfte? Wenn ja, wie viele sind es und wo sind sie? Welche Unterbringungsstandards gelten für diese Unterkünfte und in welcher Höhe werden die Kosten dafür durch das Land erstattet?