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Syrische Geflüchtete im Land Brandenburg

Kleine Anfrage „Syrische Geflüchtete im Land Brandenburg“ herunterladen (PDF, 284 KB)

(Nr. 916 – Ursula Nonnemacher) Nach aktuellen Erhebungen des Flüchtlingswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) hat die Zahl der Menschen, die vor dem Konflikt in Syrien in die Nachbarländer geflohen sind, die Vier-Millionen-Marke überschritten. Damit sei der Konflikt in Syrien Ursache der größten Flüchtlingskrise unter UNHCR-Mandat seit einem Vierteljahrhundert. Zudem sind innerhalb Syriens mindestens 7,6 Millionen Menschen auf der Flucht. Viele von ihnen leben unter schwierigen Bedingungen und in Regionen, die schwer zu erreichen sind. Europa steht damit ein weiterer Anstieg des Flüchtlingszustroms aus Syrien bevor.

Für syrische Geflüchtete wurden auf Bundes- und Landesebene besondere Aufnahmeprogramme erlassen. Der Bund hat seit Mai 2013 drei humanitäre Aufnahmeprogramme für zwei Mal 5.000 und einmal 10.000 besonders schutzbedürftige syrische Geflüchtete aufgelegt. Das Land Brandenburg hat im September 2013 ein Landesaufnahmeprogramm für syrische Geflüchtete erlassen. Hiernach erhalten Geflüchtete aus Syrien eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie über enge verwandtschaftliche Beziehungen zu im Land Brandenburg aufenthaltsberechtigten Personen verfügen, welche den Lebensunterhalt der Geflüchteten im Wege einer Verpflichtungserklärung sichern. Die Anordnung wurde zuletzt bis zum 30.09.2015 verlängert.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Menschen mit syrischer Staatsangehörigkeit sind derzeit im Land Brandenburg gemeldet?
2. Wie viele Menschen mit syrischer Staatsangehörigkeit sind derzeit im Land Brandenburg gemeldet und befinden sich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung?
3. Wie vielen Menschen mit syrischer Staatsangehörigkeit wurde im Land Brandenburg infolge der humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 2, 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt?
4. Wie vielen Menschen mit syrischer Staatsangehörigkeit wurde im Land Brandenburg eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG aufgrund des oben beschriebenen Landesaufnahmeprogramms erteilt? Wie lange dauert durchschnittlich das Verfahren im Landesaufnahmeprogramm von der Stellung des Visumantrages bei der deutschen Auslandsvertretung bis zur tatsächlichen Einreise in das Land Brandenburg?
5. Wie vielen Menschen mit syrischer Staatsangehörigkeit wurde seit Beginn des Bürgerkrieges in Syrien 2011 eine sonstige Aufenthaltserlaubnis erteilt (z.B. Aufenthalt aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG oder aus familiären Gründen gemäß §§ 27ff. AufenthG)? Wie viele von diesen waren zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder 2 AufenthG?
6. In einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes vom 4. Mai 2015 an die Länder werden Verfahrensvereinfachungen zur Beschleunigung des Familiennachzugverfahrens angeregt. Werden die vorgeschlagenen Maßnahmen (Globalzustimmung der Länder bei einem Nachzug zu einem syrischen anerkannten Flüchtling, Vorabzustimmung durch die zuständigen Ausländerbehörden) im Land Brandenburg umgesetzt? Wenn nein, warum nicht?
7. Plant die Landesregierung, das Landesaufnahmeprogramm über den 30.09.2015 hinaus erneut zu verlängern? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bleibt es bei der Stichtagsregelung nach Ziffer I.1.2.2. des Erlasses vom 20.09.2013, wonach sich nachzugsberechtigte syrische Staatsangehörige bereits seit dem 01.01.2013 im Bundesgebiet aufhalten müssen oder wird diese Regelung angepasst (z.B. auf den 01.01.2015) bzw. flexibler ausgestaltet (z.B. mindestens ein Jahr Voraufenthalt im Bundesgebiet)? Wenn nein, warum nicht?
8. Werden im Landesaufnahmeprogramm auch Verpflichtungserklärungen von anderen als den syrischen Verwandten direkt anerkannt oder ist dies im Rahmen einer eventuellen Verlängerung des Landesaufnahmeprogramms geplant? Wenn nein, warum nicht? Werden auch VerpflichtungserklärungsgeberInnen aus anderen Bundesländern anerkannt oder ist dies geplant? Wenn nein, warum nicht?
9. Das Sozialgericht Detmold hat mit Beschluss vom 02.04.2015 (Akz. S 2 SO 102/15 ER) entschieden, dass, wer eine Verpflichtungserklärung zugunsten eines Geflüchteten abgibt, für diesen nicht mehr aufkommen muss, sobald der Antrag auf Asyl positiv beschieden wurde. Entspricht dies auch der Auffassung und Praxis der Landesregierung? Wenn nein, warum nicht?