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Ursula Nonnenmacher spricht zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zehntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

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- Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Das brandenburgische Polizeigesetz ist mittlerweile an Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit nicht mehr zu überbieten – hier tummeln sich in den vielen Absätzen der §§ 33a, 33b und 33c die unterschiedlichsten Befugnisse zur Datenerhebung und da wird fröhlich untereinander hin- und herverwiesen, dass es einem schwindlig wird. Da sieht kein Mensch mehr durch – ob nun AbgeordneteR oder PolizistIn! Das wurde auch in der Anhörung deutlich – der Bund Deutscher Kriminalbeamter wünschte sich sogar ausdrücklich eine klare Regelung, damit die PolizistInnen wissen, was sie unter welchen Voraussetzungen dürfen. Die Landesdatenschutzbeauftragte regte eine eigenständige Novellierung des Polizeigesetzes an, um die Gefahrenbegriffe zu konkretisieren und auf diese Weise für mehr Transparenz zu sorgen. Klarheit und Anwenderfreundlichkeit sieht anders aus! Dies ist der Landesregierung offensichtlich nicht so wichtig - fügt sie in ihrem Gesetzentwurf doch einen § 33c zur Datenerhebung durch Bestandsdatenauskunft ein, der rundum Verwirrung stiftet – der Zugriff auf PIN und PUK soll möglich sein, „wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen“. Was hat das zu bedeuten? Die Anhörung konnte leider nicht weiterhelfen – keiner der Experten konnte erklären, wie das zu verstehen sei. Auch die Koalitionsfraktionen wollten keine Abhilfe schaffen - sie dokterten zwar an der Formulierung herum, aber leider klingt es nun nur konkreter wo es doch hätte konkreter sein sollen.

Ich darf an dieser Stelle aus einer Bewertung, die wir zum Gesetzentwurf eingeholt haben, zitieren:

„Die Landesregierung hat bei der Formulierung der Ermächtigungsgrundlage ohne weiteres eine Formulierung des Bundesverfassungsgerichts im Leitsatz 1 der genannten Entscheidung übernommen. Dies dürfte auf einem Fehlverständnis der Entscheidung

beruhen. Denn das BVerfG verlangt, wie im übrigen für alle Ermächtigungsgrundlagen,

mit denen in die Grundrechte von Bürgern eingegriffen wird (…), eine hinreichende

Bestimmtheit der Eingriffsvoraussetzungen. Der Leitsatz 1 fasst insofern die Argumente

des Gerichts zusammen. Eine „Formulierungsvorlage“ bietet er nicht; er umreißt vielmehr

die Aufgabenstellung für den Landesgesetzgeber.“

Leider hat der Landesgesetzgeber diesen Auftrag nicht verstanden oder nicht verstehen

wollen. Je unklarer die Voraussetzungen solch eines Eingriffes sind, desto schwerer wird die

Überprüfung fallen – ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Da wir wollen, dass die PolizistInnen wissen, was sie dürfen und was nicht, haben wir uns an

eine Formulierung gewagt. Neben den Eingriffsvoraussetzungen (die Abwehr einer Gefahr für

Leib, Leben oder die Freiheit einer Person muss aussichtslos oder wesentlich erschwert sein)

sollte klar sein, auf wessen PIN und PUK zugegriffen werden darf – nur auf die desjenigen,

der für die Gefahr verantwortlich ist oder auch auf die PIN und PUK eines Unbeteiligten und

wenn ja unter welchen Voraussetzungen? Schließlich öffnen diese Zugangscodes die Tür zu

allen Inhalten auf Handy und Smartphone – das kann uns alle treffen!

Nun ja, ich weiß, dass unsere Brandenburger SPD –Fraktion da nicht besonders kritisch ist

und nur allzu gerne abnickt, was ihr das Innenministerium vorsetzt. Schade, denn die

Bestandsdatenauskunft gibt es überhaupt nur in sechs Bundesländern und insbesondere die

SPD in Berlin hat sich dagegen ausgesprochen – mit dem Ergebnis, dass es diese Form der

Datenerhebung in Berlin gar nicht geben wird! So viel kritisches Urteilsvermögen einer

Regierungsfraktion würde ich mir von der hiesigen SPD auch wünschen – schneiden Sie sich

doch bitte eine Scheibe von Ihren Berliner Kollegen ab!

Um die Gretchenfrage - wer darf was? –möglichst eindeutig zu beantworten, legen wir hier

gemeinsam mit der FDP Fraktion erneut aktualisierte Änderungsanträge vor. Darin ist auch

eine Evaluierungspflicht festgehalten.

Es dürfte klar geworden sein, dass wir ohne diese Änderungen den Gesetzentwurf ablehnen

werden – und zwar guten Gewissens!