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Freihaltetage im Brandenburger Rahmenvertrag

Kleine Anfrage „Freihaltetage im Brandenburger Rahmenvertrag“ herunterladen (PDF, 11 KB)

(Nr. 1617 – Ursula Nonnemacher) Freihaltetage im Brandenburger Rahmenvertrag Menschen mit Behinderungen stehen gegenwärtig 6 Wochen Erholungsurlaub mit insgesamt 42 Kalendertagen zu, d. h. 30 Werktage plus Wochenendtage. Im Brandenburger Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII werden die Konditionen für die vorübergehende Abwesenheit von BewohnerInnen in Heimen sowie die Gewährung des Freihaltegeldes in § 19 (3) geregelt. „Freihaltegeld wird gewährt: bei Urlaub bis zu 30 Tagen je Kalenderjahr". Damit kann eine Person mit Behinderung, die in einem Behindertenheim untergebracht und als MitarbeiterIn einer Behindertenwerkstatt tätig ist, ihren Erholungsurlaub nicht voll ausschöpfen, ohne Freihaltegeld für die jeweiligen Samstage und Sonntage zu zahlen. Einrichtungen können zusätzliche Freihaltetage beantragen. Beantragt die Einrichtung keine Freihaltetage, besteht für den Behinderten bzw. deren BetreuerIn in der Regel keine Möglichkeit, auf anderem Wege zusätzliche Freihaltetage zu beantragen. Damit besteht eine Diskrepanz zwischen Urlaubsanspruch in den Behindertenwerkstätten und den begrenzten Freihaltetagen in Heimen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeiten gibt es für Menschen mit Behinderungen in Brandenburg als Werkstattbeschäftigte ihre Urlaubstage voll auszuschöpfen, ohne finanzielle Nachteile in Bezug auf ihre Unterbringung in Kauf nehmen zu müssen?
2. Wie beurteilt die Brandenburger Landesregierung die entsprechende Regelung im Berliner Rahmenvertrag?
3. Welchen rechtlichen Regelungsbedarf sieht die Landesregierung, um den unterschiedlichen Festlegungen durch die Länder zu begegnen, und die rechtliche Gleichstellung der Behinderten zu verbessern?