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Gemeinsames Kompetenz- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung

Kleine Anfrage „Gemeinsames Kompetenz- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung“ herunterladen (PDF, 171 KB)

(Nr. 1530 – Ursula Nonnemacher) Die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin und Brandenburg planen derzeit die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung (GKDZ) als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig und Dresden. Die Landesregierung hat bisher gegenüber den Abgeordneten des Landtages die Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf das GKDZ verweigert (siehe Antwort auf die Kleine Anfrage 283). Am 4.3.2016 wurde der Staatsvertrag über die Errichtung des GKDZ auf der Website netzpolitik.org veröffentlicht. In der politischen Praxis sollte bei Staatsverträgen bereits bei bzw. vor Aufnahme von Vertragsverhandlungen unterrichtet werden (so Ernst, Kommentar zur Verfassung des Landes Brandenburg, Auflage 2012, S. 566), eine entsprechende Unterrichtung ist bisher unterblieben.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wann wird der Landtag von der Landesregierung über den Entwurf des Staatsvertrages zur Errichtung des GKDZ sowie über die weiteren Planungen und Rechtsgrundlagen (insbesondere die aufgrund des Staatsvertrages zu erlassende Satzung oder das Verwaltungsabkommen sowie die Geschäfts- und Benutzerordnung) unterrichtet?
2. Was ist der konkrete Aufgabenumfang des GKDZ? Wird die Anstalt auch in den Bereichen der Bestands- und Verkehrsdatenabfrage tätig werden sowie bei der Durchführung von Funkzellenabfragen und Quellen-Telekommunikations-überwachungen? Auf welche konkreten Maßnahmen, die auf Grundlage welcher Befugnisnormen (Strafprozessordnung, Brandenburgisches Polizeigesetz) ergehen, bezieht sich die Aufgabe des GKDZ?
3. Was ist unter der Aufgabenbeschreibung „technisch-organisatorische Umsetzung der Maßnahmen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung“ (vgl. § 4 Absatz 1 Nr. 3 Staatsvertrag- Entwurf) zu verstehen? Schließt diese Aufgabe auch eine inhaltliche Bewertung
der anfallenden Daten ein (z.B. eine Bewertung der Frage, ob eine Unterbrechung der Telekommunikationsüberwachung angezeigt ist, weil der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist)?
4. Welche Regelungen enthält der Staatsvertrag, die eine Kontrolle der Datenschutzvorschriften sicherstellen, insbesondere, dass Daten gelöscht, berichtigt oder gesperrt werden können und welche Rechte Betroffene haben?
5. Wann und mit welchem Ergebnis (Inhalt der Stellungnahme) wurde die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg hinsichtlich des Entwurfs des Staatsvertrages einbezogen?
6. Welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen wurden bisher bezüglich des GKDZ mit welchen Ergebnissen von wem erstellt?
7. Welche Rechtsgutachten wurden bisher bezüglich des GKDZ mit welchen juristischen Empfehlungen von wem erstellt?
8. Wann soll das GKDZ voraussichtlich in Betrieb genommen werden?
9. Mit welchen Kosten rechnet die Landesregierung a) insgesamt b) für das Land Brandenburg?
10. Plant die Landesregierung, Personal aus Brandenburg im GKDZ in Sachsen einzusetzen?