Kleine Anfrage „Hohe Hürden für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide“ herunterladen (PDF, 174 KB)
(Nr. 494 – Ursula Nonnemacher) Einem Bericht des Vereins Mehr Demokratie e.V. vom 28. März 2015 zufolge wurde in Finsterwalde am 25. März 2015 ein Bürgerbegehren gegen den Bau einer Stadthalle mit einem Investitionsumfang von 10, 7 Mio Euro für unzulässig erklärt. Die Argumentation der Stadtverwaltung lautete: Die Initiatoren hätten es in ihrer Begründung versäumt, darauf hinzuweisen, dass nicht die volle Investitionssumme von der Stadt für den Bau der Stadthalle zu tragen ist, da möglicherweise noch Fördermittel fehlten.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind bereits sehr hoch. So müssen die Initiatoren gemäß § 15 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg neben den Unterschriftslisten einen Kostendeckungsvorschlag machen, Fristen berücksichtigen, Vertrauenspersonen benennen, kein Ausschlusssachverhalt darf berührt sein und vieles mehr.
Durch eine wie von der Stadtverwaltung Fürstenwalde praktizierte zusätzliche restriktive Auslegung dieser ohnehin schon hohen Gesetzeshürden wird Mitbestimmung den Bürgerinnen und Bürgern in Brandenburg faktisch unmöglich gemacht. Zudem sind auch nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung an die Begründung eines Bürgerbegehrens grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Ablehnung des Bürgerbegehrens „Keine Stadthalle für Finsterwalde“ durch die Stadtverwaltung Finsterwalde?
2. Sind der Landesregierung vergleichbare Fälle bekannt, in denen Bürgerbegehren durch eine extrem enge Auslegung in Detailfragen für unzulässig erklärt wurden?
3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass durch solch hohe Auflagen wie im Falle der Ablehnung des Bürgerbegehrens „Keine Stadthalle für Finsterwalde“ Bürgerbegehren verhindert werden?
4. Wie bewertet die Landesregierung weitere Maßnahmen zur Stärkung der direkten Demokratie auf Kommunalebene, insbesondere
a) eine Verkleinerung des Ausschlusskataloges in § 15 Absatz 3 der Kommunalverfassung Brandenburg
b) die Einführung einer amtlichen Kostenschätzung der Verwaltung anstelle der hohen Hürde des Kostendeckungsvorschlages durch die Initiatoren
c) Die Einführung eines Bürgerentscheides für Ortsteile einer Gemeinde in Angelegenheiten, die nur den Ortsteil betreffen?
5. Wie möchte die Landesregierung ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag, die bürgerschaftliche Mitwirkung in den Gemeinden zu stärken, konkret umzusetzen?