Kleine Anfrage „Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft“ herunterladen (PDF, 66 KB)
(Nr. 1891 – Marie Luise von Halem) Schulen in freier Trägerschaft sind bei der Vergütung Ihrer Lehrkräfte nicht an Tarifverträge oder Vergütungshöhen des öffentlichen Dienstes gebunden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Welche rechtlichen Grundsätze und Maßstäbe liegen bei der Prüfung der Landesregierung hinsichtlich der Vergütung der Lehrkräfte an Ersatzschulen zugrunde?
2. Bis zu welcher Höhe (prozentual) darf nach der Genehmigungs- und Aufsichtspraxis des für Schulen zuständigen Ministeriums die Vergütung von Lehrkräften an Ersatzschulen hinter derjenigen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen zurückbleiben, ohne die Genehmigungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 3 Nr. 3 BbgSchulG zu verletzen, wonach die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte dahingehend abgesichert sein muss, dass ihre Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden?
3. Welche Fälle sind der Landesregierung bekannt, wonach Ersatzschulen ihren Lehrkräften eine Vergütung gezahlt haben, welche hinter der o.g. wirtschaftlichen Absicherung zurückbleibt? Welche Vorkehrungen und Maßnahmen sind getroffen, um zu gewährleisten, dass die Träger von Ersatzschulen diese Genehmigungsvoraussetzungen bei der Organisation des Schulbetriebs beachten?
4. In wie weit existieren Kooperationen zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen beim bedarfsabhängigen Austausch von Lehrkräften, z.B. durch gegenseitige Entsendung? Gibt es Erlasse des für Schule zuständigen Ministeriums oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden oder sonstige Weisungen und Richtlinien, wie Lehrkräfte aus öffentlichen Schulen zu Ersatzschulen wechseln können, bzw. 2 dass dies ausgeschlossen oder an besondere Bedingungen geknüpft wird? Wenn ja, welche?