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Rechtswidrige Überwachungsmaßnahmen durch den Verfassungsschutz – Konsequenzen

Kleine Anfrage „Rechtswidrige Überwachungsmaßnahmen durch den Verfassungsschutz – Konsequenzen“ herunterladen (PDF, 175 KB)

(Nr. 1330 – Ursula Nonnemacher) Einem Bericht des Tagespiegels und der PNN vom 23.10.2015 zufolge mit dem Titel „Das Vollprogramm“ wurde der Beamte J.B. vom Brandenburger Verfassungsschutz heimlich überwacht (Telefone, E-Mail-Verkehr, Bankgeschäfte, Briefpost, vgl. auch Urteil des VG Potsdam vom 1.10.2014, VG 9 K 662/10), da er Anfang 2007 verdächtigt wurde, für einen fremden Geheimdienst zu arbeiten. Dem Bericht zufolge arbeitete J.B. zunächst im brandenburgischen Justizministerium, dann wechselte er in die Staatskanzlei. Erst 2010 erfuhr Herr J.B. über die Presse, dass er und seine Tochter, eine Ärztin, vom Verfassungsschutz geheimdienstlich überwacht wurden. Der Generalbundesanwalt überprüfte den Fall auf mögliche strafbare Spionage, jedoch ohne Ergebnis. J.B. ließ die vom damaligen Innenminister Jörg Schönbohm angeordneten und von der G-10- Kommission bestätigten Überwachungsmaßnahmen gerichtlich überprüfen. Das Verwaltungsgericht Potsdam stellte mit Urteil vom 1.10.2014 (VG 9 K 662/10) die Rechtwidrigkeit der grundrechtsbeschränkenden Überwachungsmaßnahmen fest. Hinsichtlich der im Gesetz grundsätzlich geforderten Information des Betroffenen nach Abschluss der Maßnahmen stellte das Gericht zudem fest: „Angesichts dessen kann hinsichtlich der Mitteilungen an den Kläger über die ihm gegenüber durchgeführten Beschränkungen von einem rechtmäßig durchgeführten Verfahren nicht ausgegangen werden.“

1. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass von Seiten der Verfassungsschutzbehörde grundrechtsbeschränkende Maßnahmen durchgeführt wurden, obwohl der Generalbundesanwalt später keinen Anfangsverdacht sah und obwohl sich die Maßnahmen bei einer richterlichen Überprüfung als rechtswidrig erwiesen haben? Wie bewertet die Landesregierung die Feststellung des Gerichts, wonach auch hinsichtlich der Mitteilungen an den Kläger über die ihm gegenüber durchgeführten Beschränkungen von einem rechtmäßig durchgeführten Verfahren nicht ausgegangen werden kann?
2. Welche Konsequenzen hat die Landesregierung aus dem im Presseartikel erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam gezogen, das die Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme sowie die Rechtswidrigkeit des Verfahrens über die Mitteilung an den Kläger festgestellt hat?
3. Gibt es weitere Überwachungsmaßnahmen des Brandenburger Verfassungsschutzes, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten haben? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wie viele Überwachungsmaßnahmen haben sich im Nachhinein durch gerichtliche Feststellung als rechtswidrig erwiesen?