Kleine Anfrage „Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht in Brandenburg“ herunterladen (PDF, 173 KB)
(Nr. 633 – Michael Jungclaus) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass die Benutzungspflicht von Radwegen nur angeordnet werden darf, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegt, welche in den besonderen örtlichen Verhältnissen begründet ist. Demnach müssen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO gegeben sein, bevor die Benutzungspflicht von Radwegen mit Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 angeordnet werden darf.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wer ist nach Auffassung der Landesregierung für die Umsetzung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils in Brandenburg zuständig?
2. Wie viele Kilometer Radwege waren in Brandenburg bis zum Urteil des Bun-desverwaltungsgerichtes mit den Zeichen 237, 240 und 241 versehen (bitte nach Landkreisen und dort nach Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aufschlüsseln)?
3. Wie viele Kilometer Radwege sind in Brandenburg stand 31. Mai 2015 mit den Zeichen 237, 240 und 241 versehen (bitte nach Landkreisen und dort nach Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aufschlüsseln)?
4. In der Antwort auf eine Anfrage vom August 2013 (DS 5/7752, pdf-Datei) heißt es zur Frage 1: „Die Straßenverkehrsbehörden wurden nicht aufgefordert eine der-artige Statistik zu erstellen, sondern schrittweise benutzungspflichtige Radwege zu überprüfen, beginnend mit Problemfällen, zu denen bereits Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig waren, bis hin zu allen weiteren Abschnitten.“. Wie weit ist diese Überprüfung der benutzungspflichtigen Radwege voran geschritten und was sind die Ergebnisse?
5. Liegt der von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) erarbeitete Leitfaden zur Beurteilung qualifizierter Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse vor und wenn ja, wie wird mit diesem Leitfaden in Brandenburg umgegangen?
6. Plant die Landesregierung einen eigenen Leitfaden Radverkehr, wie beispielsweise Niedersachasen, zu erstellen?