Kleine Anfrage „Zulässigkeit von Sitzblockaden“ herunterladen (PDF, 777 KB)
(Nr. 3408 – Christoph Schulze) Nach § 152 StPO besteht ein Verfolgungszwang der Polizei für Fälle einer strafbewehrten Nötigung nach § 240 StGB. Bis in die 1980er/ 1990er Jahre wurden Sitzblockaden von Demonstranten im Rahmen von zivilem Ungehorsam im deutschen Strafrecht als Nötigung gewertet. Zur Begründung wurde angeführt, dass gegen den Führer eines blockierten Fahrzeugs zwar keine körperliche, jedoch eine psychische Gewalt wirken würde, die von diesem als körperlich empfunden werden könne.
Erst in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 92, 1 vom 10.1.1995 (Sitzblockaden II) wurde die Ausweitung des Gewaltbegriffs auf psychische Gewalt im Rahmen einer Nötigung als Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstanden: „Zwangseinwirkungen, die nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluß [sic] beruhen, erfüllen […] nicht [… das Tatbestandsmerkmal …] der Gewaltanwendung.“
In der Folge wurde diese Sichtweise durch die Rechtsprechung des BGH jedoch ausgehöhlt: Eine Gewalteinwirkung im Sinne einer Nötigung könne zwar nicht für den Fahrer des ersten blockierten Fahrzeugs, jedoch für die Fahrer der nachfolgenden Fahrzeuge gegeben sein.
Ich frage die Landesregierung:
- Inwieweit ist vor dem Hintergrund von BVErfGE 92,1 das Mittel der Sitzblockade im Rahmen von zivilem Ungehorsam zulässig?
- Wie ging bzw. wie geht die Landesregierung bzw. die Polizeibehörden mit dem Mittel des zivilen Ungehorsams um?
- Gibt es hierzu Dienstanweisungen bzw. Richtlinien bei der Polizei?
- Falls ja: Welche und was besagen diese?
- Gab es in der Vergangenheit bzw. gibt es derzeit Präzedenzfälle für den Umgang der Landesregierung bzw. der Brandenburger Polizeibehörden mit zivilem Ungehorsam?