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Eigene Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge des Landkreises Barnim

Ursula Nonnemacher:

Im Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport am 26. Mai 2016 informierte das Ministerium darüber, dass laut Auskunft des Landkreises Barnim dieser eine eigene Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge gegründet habe, in der aus Sicht des Landkreises auch die Schulpflicht ruhen würde. Aus diesem Grund sei es im Landkreis Barnim dazu gekommen, dass eigentlich schulpflichtige Kinder und Jugendliche nicht beschult worden sind.

Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie es, dass ein Landkreis eine kommunale Flüchtlingsunterkunft als Erstaufnahmeeinrichtung deklariert?

Antwort der Landesregierung

Nach dem deutschen Asylrecht sind die Länder dazu verpflichtet, für die Aufnahme neu ankommender Asylbewerber Erstaufnahmeeinrichtungen vorzuhalten. Für Kinder, die in einer solchen Einrichtung leben, ruht die Schulpflicht. Außerdem gilt in diesen Einrichtungen das Sachleistungsprinzip.

Vergleichbare Erstaufnahmeeinrichtungen auf Kreisebene sind nicht vorgesehen. Gleichwohl ist es den Landkreisen durchaus möglich, eine zentrale Durchlaufstelle in Form einer Gemeinschaftsunterkunft einzurichten, um zugewiesene Asylbewerber von dort aus weiter zu verteilen.

Eine solche Einrichtung ist aber einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes nicht gleichgestellt. Dies gilt etwa für den Schulbesuch. Kinder, die mit ihren Eltern in einer solchen Unterkunft untergebracht sind, unterliegen selbstverständlich der Schulpflicht.

Der Landkreis wurde auf die diesbezügliche Rechtslage bereits hingewiesen.

Minister des Innern und für Komunales Schröter