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Einsatz von Flächen-Rufbussen in Brandenburg

Michael Jungclaus:

Rufbusse stellen insbesondere in den Tagesrandzeiten und am Wochenende eine sinnvolle Ergänzung des ÖPNV-Angebotes dar. Dabei werden die Rufbusse überwiegend als Linien-Rufbusse eingesetzt und dienen der Ergänzung des herkömmlichen Linienbetriebs. Aufgrund von geringem Fahrgastaufkommen kommt es jedoch häufig zur Ausdünnung oder Einstellung einiger Bus-Linie. Das System der Flächen-Rufbussen ist eine Möglichkeit unabhängig von starren Beförderungszeiten und Beförderungszielen die Attraktivität des ÖPNV zu steigern. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2013 sowie die Neufassung des § 2 Abs. 6 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wurde versucht die Rechtslage zu klären. Im Handbuch „Nahverkehr und Tourismus im Land Brandenburg“ des VBB wird der Flächen-Rufbus explizit als alternativer Bedienungsformen genannt.

Ich frage die Landesregierung:

Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Rechtslage sowie die Möglichkeit des Einsatzes von Flächen-Rufbussen?

Antwort der Landesregierung

Mit der Novellierung des § 2 Absatz 6 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) werden sowohl altbewährte als auch neue, innovative alternative Bedienformen genehmigungsrechtlich möglich. Es besteht zurzeit kein weiterer Anpassungsbedarf beim PBefG im Hinblick auf die genehmigungsrechtliche Beurteilung flexibler Bedienformen. Darüber sind sich alle Länder einig.

Für die bedarfsgerechte Ausgestaltung des Verkehrsangebotes im übrigen ÖPNV sind die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNV-Gesetz zuständig. Dabei spielen wegen des demografischen Wandels gerade im ländlichen Bereich alternative Bedienformen eine besondere Rolle. Das Land unterstützt seit 2014 den Einsatz alternativer Bedienformen durch die Zuweisung zusätzlicher Mittel auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Zuweisung von Mitteln für die Durchführung von Bedarfsverkehren.

Ministerin Kathrin Schneider