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Ursula Nonnemacher spricht zum Gesetzentwurf der Präsidentin des Landtages „Zweites Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes“

- Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Seit der konstituierenden Sitzung des Parlamentes in der 6. Wahlperiode am 8. Oktober 2014 wurde sehr intensiv über den Gruppenstatus für die Abgeordneten von BVB/Freie Wähler und seine konkrete Ausgestaltung in Geschäftsordnung und Fraktionsgesetz gerungen. Wir betraten dabei alle Neuland! Im März 2015 wurde von den vier parlamentarischen Geschäftsführern der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Gesetzentwurf zur Änderung des Fraktionsgesetzes vorgelegt, wodurch in einem Abschnitt 4 die Bildung von Gruppen und die ihnen zustehenden Leistungen geregelt wurden. Leitgedanke der Neuregelung war, dass damit eine Unterstützung der Zusammenarbeit der Gruppenmitglieder in Abgrenzung zur Arbeit der organisierten Körperschaft Fraktion gewährt werden sollte. Diese Regelung zur Finanzierung der Arbeit der parlamentarischen Gruppe ist – wie schon mehrfach erwähnt – am 22.7.2016 vom Landesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt worden. Das Gericht verwirft unter Bezug auf die Gleichstellung der Abgeordneten nach Art. 56 Landesverfassung ausdrücklich die Leitidee, es gehe lediglich um eine Stärkung der Zusammenarbeit der Gruppenmitglieder.

Das Verfassungsgericht mahnt dagegen an, dass Fraktionen und Gruppen prinzipiell gleichartige Aufgaben haben, nämlich die gemeinsame Verfolgung politischer Ziele und die arbeitsteiligen Bewältigung der parlamentarischen Aufgaben. Unterschiede sind dadurch begründbar, dass den Fraktionen durch die Verfassung einzelne Rechte vorbehalten werden und die Gruppe wegen ihrer geringeren Größe Aufgaben nicht in demselben Umfang auszuüben vermag wie Fraktionen.

Selbstkritisch möchte ich anmerken, dass bereits in der Anhörung zum Gruppenstatus vor dem Hauptausschuss am 14.1.2015 entsprechende Hinweise gegeben wurden, die zumindest Abschläge beim Oppositionszuschlag und beim Betrag pro Mitglied als problematisch erscheinen lassen. Neben dem sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ableitenden Grundsatz, dass Gruppen angemessen mit sachlichen und personellen Mitteln auszustatten seien, sofern Fraktionen entsprechende Leistungen erhalten, finden sich aber auch konkretere Aussagen. Prof. Dr. Hölscheidt vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages führte aus:

„Die Finanzausstattung der Gruppen muss daran orientiert sein, dass Gruppen wie Fraktionen finanziert werden, damit sie ihre parlamentarischen Aufgaben wahrnehmen können. Dass Gruppen geringere Geschäftsordnungsrechte als Fraktionen haben, rechtfertigt es, sie schlechter zu finanzieren als Fraktionen. Vertretbar dürfte es sein, den Grundbetrag zu kürzen. Die im Vergleich zu einer Fraktion geringere Stärke der Gruppe wird durch die geringere Anzahl der Kopf- beträge berücksichtigt. Sie sind, wie auch die Oppositionszuschläge, in gleicher Höhe zu gewähren wie bei den Fraktionen.“

Dem wird jetzt durch den vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung getragen. Zentral aber ist die Höhe des Grundbetrages, die sich zwischen dem festgestellten gleichen Zweck, nämlich der gemeinsamen Verfolgung politischer Ziele und dem realiter geringeren Aufgabenbestand der Gruppe im Vergleich zu Fraktionen bewegen muss.

Wegen der sehr unterschiedlichen Arbeitsabläufe und Schwerpunktsetzungen in den Fraktionen ist eine allgemeingültige Modellrechnung, wieviel Prozent der Fraktionsgelder auf welche Aufgabe entfallen, sicher nicht zu erstellen. Die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung entsprechen aber auch unseren Analysen. Ich begrüße sehr, dass jetzt auch mit den Freien Wählern eine Einigung auf einen Grundbetrag von 65% gefunden werden konnte, der einen Anteil für die Erstellung von externen Gutachten enthält. Der Gruppe wird mit diesem geänderten Fraktionsgesetz ausdrücklich auch ein Recht auf Rücklagenbildung zugesprochen und wegen der Nachzahlungen eine Übergangsregelung zu den Rücklagen geschaffen.

In einem weiteren gemeinsamen Änderungsantrag unterbinden wir nach dem Vorbild einer sächsischen Regelung die Entstehung von „Parallelfraktionen“ oder „Parallelgruppen“, indem explizit klargestellt wird, dass Mitglieder einer Partei, einer politischen Vereinigung oder Listenvereinigung jeweils nur eine Fraktion oder Gruppe bilden können.

>> Zum Gesetzentwurf als pdf-Datei