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Axel Vogel spricht zur Änderung des Grundstücksverwertungsgesetzes

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Es gilt das gesprochene Wort ! -

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident,

zurzeit bedarf der Verkauf von landeseigenen Grundstücken gem. § 4 Abs. 2 des Grundstücksverwertungsgesetzes ab einem Verkehrswert von 3 Millionen DM, d.h. rund 1,5 Millionen Euro, oder ab einer Fläche von 50 Hektar der Einwilligung des zuständigen Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Brandenburg.

Ausgelöst durch den Krampnitz-Immobilienskandal und die BBG-Affäre und als erste Reaktion auf die Aktivitäten des Untersuchungsausschusses änderte das Ministerium der Finanzen mit Erlass vom 17. November 2010 die entsprechende Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung dahingehend, dass als die Wertgrenzen auf 500.000 Euro bzw. 15 Hektar abgesenkt wurden.

Um den Einklang von der Verwaltungsvorschrift zu § 64 der Landeshaushaltsordnung einerseits und Grundstücksverwertungsgesetz andererseits wieder herzustellen, sollen nun mit dem Änderungsgesetz die Wertgrenzen und Flächengrenzen synchronisiert werden. Dieser notwendige Schritt reicht aber nicht. Genauso wichtig wäre es Klarheit und Transparenz in dem Handeln zwischen BBG als Geschäftsbesorger dem Finanzministerium und dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages sicherzustellen und wenn nötig hierzu auch das Gesetz anzupasssen.

Der Untersuchungsausschuss hat aufgezeigt - aber auch neue Verkaufsvorgänge zeigen - , dass - Wertgrenzen hin oder her - unverändert mangelhaftes Management in den Verfahrensabläufen bei Grundstücksverkäufen besteht.

Debattiert werden muss daher nicht nur die Herabsetzung der Wert- und Flächengrenzen, ab denen der Landtag zu beteiligen ist, sondern auch die Beteiligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages über den Verkauf hinaus, insbesondere:

  • wesentliche Vertragsänderungen
  • Wechsel des Grundstückskäufers bzw. der Käuferfirma (Holding)
  • Weiterverkauf von Grundstück und/oder Käuferfirma
  • Absprung des Finanziers

Dies sind die Lehren aus den letzten Monaten des Untersuchungsausschussesund den letzten Verkaufsvorgängen.

Beispiel: Krampnitz

In der Krampnitz-Affäre wurde deutlich, dass

1. weder Landesregierung noch Ausschuss - über den Ausstiegs des Unternehmers Thylander nicht informiert wurde,

2. die Liegenschaften als Risikogeschäfte an eine Briefkasten-Low-Budget-Projektentwicklungsgesellschaft ohne Haftung und Finanzkraft verkauft wurden,

3. der Landtag über Änderungsurkunden, Änderungen der Kaufpreis- und Rücktrittmodalitäten nicht informiert wurde,

4. der Landtag über die Aufhebung von Grundstückskaufverträgen und deren Umwandlung in Grundstückoptionsverträge nicht informiert wurde,

5. die ganzheitliche Entwicklung des Geländes zu Gunsten von "Gebietslose" aufgegeben wurde.

Beispiel:Grundstücksverkauf Flughafen Werneuchen

Aber auch der aktuelle, gerade am 14.04.2011 im Rahmen einer Sondersitzung des Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages behandelte Grundstückverkauf Flughafen Werneuchen zeigt auf, dass die BBG und das Ministerium der Finanzen von einem transparenten und verantwortungsvollem Verwaltungshandeln immer noch weit entfernt sind.

Es kann nicht sein, dass beim Verkauf des Flughafen Werneuchen die Beurkundung am 17.06.2010 erfolgte und erst 10 Monate später - am 14.04.2011 und dann auch noch auf Drängen des Käufers im Rahmen einer Sondersitzung der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages erstmalig am Verfahren beteiligt wurde.

Die vom Finanzministerium vorgebrachte und von der BBG im Ausschuss vorgetragenen Argumente griffen ins Leere und zeigen überdeutlich, dass der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages nicht frühzeitig und verfahrensparallel eingebunden wurde. Denn das Einholen der Zustimmung und Genehmigung des Ausschusses einerseits und das Weiterreichen der Ausschusszustimmung an den Käufer andererseits sind zwei verschiedene Vorgänge

Fazit:

Wenn die BBG als treuhänderisch auch zukünftig als Geschäftsbesorger tätig sein soll, dann sind die Verfahrensabläufe, Zuständigkeiten und Geschäftsbesorgungskriterien zu überdenken und zu effektiveren. Der Untersuchungsausschuss zur Immobilienaffäre und dem BBG-Skandal wird uns detaillierte Erkenntnisse zu den Verfahrensmissständen innerhalb der Verwaltung und des Geschäftsbesorgers liefern. Hier ist die Debatte und aktives Handeln im Parlament notwendig.

Conclusion:

Der Änderung des Grundstücksverwertungsgesetzes und der damit verbundenen Synchronisierung von Gesetz und Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung werden wir zustimmen. Die ergänzend erforderliche Debatte, wie die Erkenntnisse aus dem Untersuchungsausschuss zur Immobilienaffäre und zum BBG-Skandal im Rahmen des weitergehend anzupassenden Grundstücksverwertungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 der Landeshaushaltsordnung umgesetzt werden müssen, sollten wir baldmöglichst im Landtag führen.