- Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede!
In der DDR erworbene Berufsabschlüsse gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiter. Entsprechend des Art. 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages können für diese Berufsbezeichnungen, Grade und Titel ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses oder auf Nachdiplomierung gestellt werden.
Den Anspruch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung anhand einer Stichtagsregelung einzuschränken, halten wir nicht für gerechtfertigt. Der Wegfall der Stichtagsregelung ändert nichts an den inhaltlichen Kriterien, die bei der Prüfung der Gleichwertigkeit oder im Hinblick auf eine Nachdiplomierung erfüllt werden müssen, wozu im Fall der Fach- und Ingenieursausbildung eine fachrichtungsbezogene mindestens 3jährige Berufstätigkeit nach Studienende zählt.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht kam in einem Berufungsurteil (Aktenzeichen: 2 A 278/09) am 11.01.2011 zu dem Schluss, die Stichtagsregelung in Sachsen zu kippen, da der bundesrechtliche Anspruch des Einigungsvertrages weder durch den Landesgesetzgeber, noch durch eine Verwaltungsvorschrift beschränkt werden kann.
Die Brandenburger Landesregierung wäre gut beraten, diesem Urteil zu folgen, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Rechtswohltat einer Nachdiplomierung sollte jeder in Anspruch nehmen dürfen, der dazu nach einschlägiger Prüfung die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, wann er sein Abschluss erlangte.
Die Nachdiplomierten bekommen dadurch gleiche Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt mit den heutigen Absolventen der Fachhochschulen. Statt diesen Wettbewerb von vorn hinein durch eine willkürliche Stichtagsregelung einzuschränken, überlassen wir es doch besser den Betrieben in Brandenburg, darüber zu entscheiden, ob die Ausbildung und berufliche Vita eines Bewerbers den gewünschten Ansprüchen genügt oder nicht.