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Marie Luise von Halem spricht zum Gesetzentwurf „Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge“

- Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Selbstbestimmung im digitalisierten Zeitalter zu definieren, ist das Ziel der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO). Aus grüner Sicht ist sie ein großer Erfolg, nicht zuletzt dank der Verhandlungsführung durch den grünen Europaabgeordneten Jan-Philipp Albrecht.

Dieses neue Recht auf den Schutz personenbezogener Daten muss auf nationaler Ebene mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang gebracht werden. Das ist das Problem, vor dem wir stehen.

Dazu können die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken Abweichungen oder Ausnahmen bestimmten Kapiteln der DSGVO vorsehen. Genau das geschieht mit dem 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RFÄndStV).

Die Datenschutzbehörden von Bund und Ländern allerdings kritisieren den Staatsvertrag: Ihrer Ansicht nach dürfen Abweichungen und Ausnahmen nur dann vorgenommen werden, „wenn im Einzelfall eine Befreiung erforderlich ist, um den spezifischen Schutz der journalistischen Tätigkeit zu gewähren.“ Dieser Vertrag hingegen nähme statt der Einzelfälle ganze Kapitel der DSGVO von der Anwendung aus. Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Hilfs- und Beteiligungsunternehmen werde zu undifferenziert vom Geltungsbereich der DSGVO ausgenommen, ohne dass diese Aktivitäten unmittelbar der journalistischen Tätigkeit dienen. Und zudem bedürfe die Reichweite der journalistischen Tätigkeit einer Konkretisierung. Das Votum der Datenschutzbeauftragten insgesamt: europarechtswidrig!

Ich finde, das ist harter Tobak. Und dass der Hauptausschuss diese Kritik ohne größere Diskussion vom Tisch wischt, wird der Bedeutung des Themas nicht gerecht.

Ja, schon heute gibt es das Medienprivileg, das Medien erlaubt, personenbezogene Daten zu verarbeiten und zu nutzen, unabhängig davon, ob hierzu eine gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Gäbe es diese Ausnahmen nicht, so würde das Grundrecht der Pressefreiheit in sein Gegenteil verkehrt, ist doch für die Pressefreiheit die Freiheit die Regel und die Schranke die Ausnahme!

Deshalb brauchen wir die Sonderregelungen für den journalistischen Bereich und sollten alles vermeiden, was als Zensur oder Einschränkung der Arbeitsweise gesehen werden könnte. Die journalistische Sorgfaltspflicht ist gut etabliert. Und die Reichweite journalistischer Arbeit zu definieren wäre extrem kompliziert, da „Journalist“ keine geschützte Berufsbezeichnung ist.

Wir hätten dieses Thema gerne ausführlicher parlamentarisch beäugt, sehen aber die zeitliche Dringlichkeit und werden uns deshalb hier enthalten.

Abschließend möchte ich mein Missfallen über den undemokratischen Umgang mit den Staatsverträgen äußern: Wir beschließen heute über den 21. RFÄndStV, verhandelt wird aber zwischen den Landesregierungen momentan schon der 23. RFÄndStV. Ich fände es wesentlich demokratischer, wenn der Landtag früher über die Inhalte und Zielrichtungen dieser Verhandlungen informiert würde, als das momentan der Fall ist!