- Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Gäste,
Ich habe mich zunächst schwergetan mit der Vorstellung, Hausboote in der Bauordnung zu regeln. Nachdem ich mich mit dem Fall in Neuruppin beschäftigt habe – Rainer Genilke hat dazu bereits das meiste gesagt – bin ich aber der Meinung, dass eine Abgrenzung von Häusern zu Fahrzeugen notwendig ist. Der Neuruppiner Fall zeigt leider, was passiert, wenn die Verwaltung über das Ziel hinausschießt und die Umstände des Einzelfalls komplett unberücksichtigt lässt.
Mecklenburg Vorpommern und Hamburg treffen in ihren Bauordnungen bereits Regelungen zu Hausbooten:
In Mecklenburg-Vorpommern sind Baugenehmigungen nicht notwendig für „Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, ausgenommen schwimmende Häuser“.
In Hamburg benötigt man keine Baugenehmigung für „nach wasserrechtlichen Vorschriften zulassungsbedürftige […] Schiffe und andere schwimmende Anlagen, die ortsfest benutzt werden, einschließlich ihrer Aufbauten“.
Das Stichwort wasserverkehrsrechtliche Regelungen ist den beiden Bauordnungen also gemein. Gleichzeitig gibt es einen unterschiedlichen Zungenschlag, was die Ortsfestigkeit angeht. In Hamburg brauchen auch ortsfeste Hausboote keine Baugenehmigung. Gerade die Definition dessen, was als ortsfest zu verstehen ist, scheint aber ja das Problem in Neuruppin gewesen zu sein.
Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom Juli dieses Jahres trifft hierzu verständliche Aussagen. Darin hebt der 2. Senat des OVG auf die „Funktion“ des Hausbootes ab. Ein Sportboot wird nicht allein dadurch ortsfest, dass seine Größe und Ausstattung ein auch längeres Verweilen an Bord erlaubt und es nur gelegentlich für Ausfahrten genutzt wird.
Sonst wären ja vermutlich auch die Hälfte aller Segelyachten baugenehmigungspflichtig.
Die Feststellung einer „überwiegend ortsfesten Verwendungsabsicht“, also die Abgrenzung, ob es sich um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handelt, richtet sich vielmehr danach, ob das Hausboot an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden verbundenen Vorhabens tritt, etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung.
Der vorliegende Antrag fordert, dass die Landesregierung eine geeignete Lösung finden soll, die eine Abgrenzung von Häusern zu Fahrzeugen ermöglicht.
Ich halte ihn daher für geeignet, ausreichend Rechtssicherheit für Hausbootbesitzer in Brandenburg zu schaffen. Wir stimmen dem Antrag daher zu. Vielen Dank!