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Sabine Niels spricht zum Gesetz zum Vollzug der Sicherungsverwahrung

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- es gilt das gesprochene Wort! -

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir von Bündnis 90/ Die Grünen begrüßen grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes an denen wir uns orientieren müssen werden mit den wichtigsten vier Geboten auch eingangs zitiert - Individualisierungs- und Intensivierungsgebot, das Motivierungsgebot, das Trennungsgebot und das Minimierungsgebot.
Besonders positiv sind mir zwei Punkte aufgefallen: Zum einen, dass die Untergebrachten regelmäßig Besuch empfangen dürfen, und zwar mindestens zehn Stunden monatlich. Dies ist wichtig, aber leider nicht in allen Bundesländern so.

Zum anderen begrüße ich die Formulierung zum Nachteinschluss, in § 11 Abs. 2 heißt es: „Während der Nachtruhe können die Untergebrachten in ihren Zimmern eingeschlossen werden." Damit soll eine weitgehende Bewegungsfreiheit sichergestellt werden. Ich interpretiere dies so, dass die untergebrachten in der Regel nachts nicht eingeschlossen werden. In anderen Ländern ist dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umgedreht – dort bleibt der Nachteinschluss grundsätzlich erhalten und wird nur nach Einzelfallprüfung aufgehoben. Hier frage ich mich nur, ob dies mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen ist, schließlich handelt es sich bei den Sicherungsverwahrten um als "höchst gefährlich" eingestufte Personen vor denen ja die Öffentlichkeit geschützt wird.

Unserer Meinung nach besteht in den folgenden Punkten noch Beratungsbedarf im Rechtausschuss:

1. Früher gab es ein Überbrückungsgeld, das über die Zeit angespart wurde. Dies gibt es nicht mehr, da nach der Entlassung das Sozialsystem wieder greift und sozialrechtliche Ansprüche bestehen. Dafür wurde das sog. Eingliederungsgeld geschaffen, welches freiwillig angespart werden kann. Dies wird damit begründet, dass so die Eigenverantwortung und Selbstständigkeit der Untergebrachten gefördert werde. Hier bin ich gespannt, wie die Experten das bewerten.

2. Früher konnten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, dies ist nun nicht mehr möglich. Die Gesetzentwürfe von Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sehen die Disziplinarbefugnis noch vor. Auch hier interessiert mich die Meinung der Experten.

3. Darüber hinaus möchte ich wissen, ob eine Pflicht zur therapeutischen Behandlung besteht. In manchen Fällen kann es nämlich besser sein, jemanden in Ruhe zu lassen. § 15 Abs. 2 Satz 1 finde ich diesbezüglich nicht eindeutig: „Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten."

Da dies jetzt sehr kleinteilig war noch eine letzte, etwas allgemeinere Frage: Wie ist denn nun eigentlich die Zusammenarbeit der Länder geplant? Man hört vieles, leider nichts konkretes. Vielleicht kann der Minister darauf noch kurz eingehen.

Zum Schluss muss ich jedenfalls noch eine klare Kritik aussprechen. Der Gesetzentwurf ist schön und gut, aber leider nicht mit Zahlen unterlegt, ich meine hier vor allem Geld und Personal. Da sind uns andere Länder weit voraus, so hat Nordrhein-Westfalen klare Kosten benannt: 1,5 Millionen Euro für die Erstausstattung des neu zu errichtenden Gebäudes, 2,3 Millionen Euro jährlich an Personalkosten sowie 2,2 Millionen Euro an jährlichen Personalkosten für den therapeutischen Bereich. In Niedersachsen sind die erforderlichen Mittel (12,4 Millionen Euro für Baumaßnahmen, 30 zusätzliche Planstellen für 1,3 Millionen Euro jährlich) sogar bereits in den Haushalt eingestellt! Liebe Kolleginnen und Kollegen, mir scheint, dass hier ein Nachtragshaushalt fällig wird!