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Ursula Nonnemacher spricht zum „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“

Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Der vorliegende Gesetzentwurf ändert das Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs. Höherrangiges Bundesrecht wird landesrechtlich umgesetzt. Regelungen zur Aufgabenwahrnehmung einer Bundesauftragverwaltung ins geltende Landesrecht sind ins Ausführungsgesetz des SGB XII aufzunehmen. Damit ändern sich Weisungen und Pflichten des Landes gegenüber den kommunalen Leistungsträgern.

Der Gesetzentwurf regelt die Weiterleitung der Bundesmittel an die Kommunen. Dabei geht es um die Neuregelung der Zuständigkeit für die Übernahme der Bundesauftragsverwaltung durch das Land als oberste Landesbehörde. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden nach Landesrecht als zuständige Träger bestimmt. Die organisatorische und personelle Umsetzung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des SGB XII liegt – wie bisher – weiterhin bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Diese Regelung wird insgesamt begrüßt. Auch der Landkreistag begrüßt in seiner Stellungnahme, die im Sozialausschuss vorlag, diese Zuständigkeitsregel, weil die örtlichen Träger bereits seit 2003 danach arbeiten.

Die Kritik der kommunalen Spitzenverbände richtet sich gegen die Anrechnung der Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im stationären Bereich als Einnahmen der örtlichen Sozialhilfeträger! Sie werden in der Kostenerstattung nicht berücksichtigt und könnten damit nicht zur Stärkung der Kommunalfinanzen beitragen, wie es der Bund vorgesehen hätte! Das heißt die Kommunen argumentieren, dass sie Anspruch auf sämtliche Erstattungsleistungen des Bundes haben, da intendiert gewesen sei, die Finanzkraft der Kommunen zu stärken.

Den Kommunen wurde nämlich 2012 im Zuge der Verhandlungen wegen des EU-Fiskalpaktes eine Entlastung um 18,5 Milliarden im Zeitraum von 2013 bis 2016 in Aussicht gestellt.

Meines Erachtens werden sie auch entlastet! Unbestritten ist, dass die Kommunen 100 Prozent ihrer Kosten oder 100 Prozent dessen, was der Bund an Kosten für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bereitstellt, auch bekommen!

Dadurch ergeben sich für die Landkreise und kreisfreien Städte erhebliche und nachhaltige finanzielle Entlastungen, (ca.74,6 Mio. ab 2014!!)

In ihrer Stellungnahme beklagen die Kommunen sich nicht über diese finanziellen Entlastungen, sondern verweisen darauf, dass sie „neben einer Kostenerstattungsregelung eine Regelung für einen angemessenen Kostenausgleich für Personal- und Sachkosten in Höhe der 4,5 % der Gesamtnettoaufwendungen beanspruchen.“ Sowie „auch einen Kostenausgleich für die entstehenden Verwaltungsgemeinkosten – wobei die Höhe von 2,54 Prozent der Gesamtaufwendungen ab 2014 nicht ausreichend ist.“

Hier werden verschiedene Themen verknüpft, was die Klärung nicht einfacher macht!

Die Kommunen fordern nämlich Erhöhungen der Personal- und Verwaltungsgemeinkosten, obwohl sie diese Aufgaben bisher schon ausführten. Zwischenzeitlich werden sie durch die Übernahme der Bundesauftragsverwaltung durch das Land sowie als überörtlicher Sozialhilfeträger auch von Aufgaben entlastet. Dennoch fordern sie anteilige Erhöhungen an den Gesamtnettoaufwendungen, um ihren Anspruch auf Stärkung ihrer Finanzkraft durchzusetzen. Das ist nicht gerechtfertigt.

CDU / FDP legen hier mit 3,5% Erhöhung für Personal- und Sachkosten quasi einen Kompromissvorschlag vor, der sich aber auch nicht sauber begründen lässt.

Besser ist die Festlegung der Koalitionsfraktionen zur Örtlichen Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil sie klärt, das der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Das ist eine sinnvolle Einfügung, die wir unterstützen.

Wir stimmen dem Gesetzentwurf mit dieser Präzisierung zu.

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