- Es gilt das gesprochene Wort! -
Anrede!
„Ende gut, alles gut“ würde ich am liebsten ausrufen. Der größte Streitpunkt dieses Gesetzentwurfes ist beseitigt. Schon in der ersten Debatte wurde heftig kritisiert, dass die Landesregierung die Landesoberbehörden (wie z.B. das Polizeipräsidium) nach Lust und Laune per Rechtsverordnung ändern können sollte. Dies wurde mit einer angeblichen Entlastung des Parlaments begründet. Wir fanden eher, dass es sich hier um eine Entmündigung des Parlamentes handeln würde. Der Landtag würde sich selbständig seiner Organisationsgewalt entäußern und damit ein wesentliches Steuerungsinstrument aus der Hand geben. Genau diese Argumente sorgten auch in der Anhörung für große Aufregung. Warum sollte sich der Gesetzgeber denn des Rechtes auf die Gestaltung der Landesoberbehörden selbst entledigen? In der abschließenden Beratung geschah es dann: nicht nur unser Änderungsantrag, sondern auch der der Koalitionsfraktionen bestätigte den Parlamentsvorbehalt: „Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz.“ Fast überflüssig zu erwähnen, dass wir dem Antrag gerne folgten.
Leider stand es um unsere anderen Änderungsanträge nicht so gut, sie wurden erwartungsgemäß allesamt abgelehnt. Es handelte sich um folgende:
- Wir wollten eine Pflicht zur Personalentwicklungsplanung einführen.
- Wir wollten ein Bekenntnis zum Ziel der Haushaltskonsolidierung festschreiben.
- Wir griffen den Vorschlag aus der Anhörung auf, das Parlament solle jede neue Regierung verpflichten, zu Beginn ihrer Legislaturperiode ein Konzept zur Verwaltungsmodernisierung vorzulegen, welches zum Ende der Legislaturperiode evaluiert wird.
- Die Vorschrift zur Aufgabenkritik war mit ihrer schwammigen Formulierung „zu prüfen, ob ihre Aufgaben zur Lösung gesellschaftlicher Fragestellungen oder zur Beeinflussung gesellschaftlicher Entwicklungen noch fortgeführt werden müssen“ nicht handhabbar, da es sich hierbei um politische Einschätzungen handelt, die nicht der Exekutive überlassen werden können. Wir wollten die Behörden zur Aufgabenkritik anhand der Organisationsziele des § 2 verpflichten und einen Bericht darüber einfordern.
- Mit der Streichung des Privatisierungsgebotes in § 6 LOG fehlt es nun an inhaltlichen Vorgaben für weiterhin mögliche Privatisierungen. Insofern fanden wir gewisse Vorgaben wünschenswert.
- Außerdem wurden wir in der Anhörung auf das weiterhin bestehende Privatisierungsgebot auf kommunaler Ebene aufmerksam gemacht, das wir entsprechend ändern wollten.
Was die Änderungsanträge der CDU anbelangt, möchte ich nur zu einem bemerkenswerten etwas sagen: hat sich die CDU beim Gesetzgebungsverfahren zum Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) inklusive unseres Gesetzentwurfes für ein Informationszugangsgesetz kaum zu Wort gemeldet (man hätte fast meinen können, die Thematik interessiere sie nicht sonderlich) so kam sie damals und nun auch in diesem Zusammenhang auf einmal mit Vorschlägen um die Ecke, die bereits in unserem oben genannten Gesetzentwurf enthalten waren. Diese Open-Government-Data-Strategie der CDU kommt zwar etwas überraschend, aber ich sage mal: unverhofft kommt oft! So können wir uns dann bei der nächsten Novellierung des AIG also auf die Unterstützung aus den Reihen der CDU verlassen. Sehr schön, darauf freue ich mich bereits jetzt!
Obwohl wir bedauern, dass viele gute Detailvorschläge unberücksichtigt blieben, werden wir dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen. Der durchgesetzte Parlamentsvorbehalt hat eine Mehrheit gefunden und das ist Grund genug für unsere Zustimmung.