- Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede
Die Gruppe der BVB / Freie Wähler greift hier ein weiteres Mal einen Teilaspekt der Stärkung der BürgerInnenbeteiligung auf kommunaler Ebene auf. Die Entrümpelung des Ausschlusskatalogs für BürgerInnenbegehren in § 15 der Kommunalverfassung ist auch meiner Fraktion ein wichtiges Anliegen. Ich möchte an dieser Stelle nicht in Gänze wiederholen, was ich hierzu in den letzten Monaten gesagt habe. Wenn es uns mit der Stärkung der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene ernst ist, dann sollten wir uns dieser Thematik im Zusammenhang annehmen und hier nicht scheibchenweise vorangehen und den Blick aufs Ganze vergessen.
Es ist im Grundsatz zu begrüßen, auch die Bauleitplanung für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide zugänglich zu machen. Das Grundproblem besteht in diesem speziellen Fall darin, dass die Bauleitplanung bundesgesetzlich im Baugesetzbuch geregelt ist, und wir aufgefordert sind, bei Entscheidungen für mehr direktdemokratische Mitwirkungsrechte das Bundesrecht und die Freiräume, die dort gelassen werden, zu betrachten.
Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen aus dem Ausschlusskatalog in § 15 der Kommunalverfassung zu streichen, bedeutet eben nicht, dass dann alle Fragen der Bauleitplanung auch BürgerInnenbegehren zugänglich wären.
Die Auseinandersetzung unter den Fachleuten mit der Frage der Zulässigkeit von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu Fragen der Bauleitplanung betrifft fast ausschließlich die rechtliche Problematik der Vereinbarkeit mit dem bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot.
Das bedeutet, dass die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans durch Satzungs- bzw. Feststellungsbeschluss im Wege des Bürgerentscheids unter vollständiger Umgehung des Gemeinderats einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach sich ziehen würde – also nicht zulässig wäre. Auch ein Satzungs- oder Feststellungsbeschluss über die Erstellung, Änderung und Ergänzung eines Bauleitplans würde einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach sich ziehen, da den entscheidenden BürgerInnen die Möglichkeit der Vornahme der eigentlichen Abwägung anstelle des Gemeinderats rechtlich nicht erlaubt ist.
Zulässig wäre ein Bürgerentscheid über den am Beginn des Bauleitplanverfahrens stehenden Aufstellungsbeschluss.
Sie schreiben in Ihrer Begründung des Antrages: „Indem die Aufstellung von Bauleitplänen aus dem Bürgerentscheid-Ausschusskatalog gestrichen würde, hätten die Einwohner der Gemeinde verbindlich das letzte Wort.“
Das ist nicht zutreffend!
Auch bei der Annahme dieses Gesetzentwurfes würde es weiterhin viele Aspekte der Bauleitplanung geben, die einem Bürgerentscheid in der derzeitigen Situation nicht zugänglich wären, wenn nicht das BauGB geändert würde. Insofern versprechen Sie uns und den Bürgerinnen und Bürgern mit diesem Gesetzentwurf mehr, als sie halten können.
Ehrlicher erscheint mir da z.B. die Formulierung aus der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung, die als Ausschlusskriterium festlegt: „Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung.“
In diesem Sinne verstehen wir es, den Ausschlusskatalog der Kommunalverfassung zu entrümpeln, ohne den BürgerInnen Versprechungen zu machen, die wir als Gesetzgeber am Ende nicht einhalten können. Über all diese Fragen würde es sich lohnen im Ausschuss für Inneres und Kommunales weiter zu diskutieren, weshalb wir einer Überweisung zustimmen werden.