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- Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede!
Ob Winterdienst oder Straßenreinigung, Abwassergebühren und Gebühren für die Müllentsorgung – Kommunalabgaben betreffen jede und jeden in diesem Land. Ihre Erhebung ist meistens unstrittig, sorgt in Einzelfällen aber trotzdem für Streit und Unruhe in den Städten und Gemeinden. Klagen gegen die Gebührenbescheide beschäftigen die Verwaltungsgerichte nicht unerheblich.
Mit dem Gesetzentwurf, den wir heute vorlegen, wollen wir Schwachstellen im Kommunalabgabengesetz beseitigen. Wir wollen die Abgabenerhebung planbarer und bürgerfreundlicher gestalten und damit BürgerInnen, Gerichte und Verwaltung entlasten. Die Änderung wird insbesondere vor dem Hintergrund der Verjährung von Beitragspflichten für den Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (sog. Altanschließerbeiträge) Ende 2015 landesweit relevant und notwendig.
Wir schlagen in diesem Gesetzentwurf vor, die Kalkulationsperiode für die Gebühren für kommunale Dienstleistungen von derzeit maximal 2 auf bis zu 5 Jahre zu erhöhen. Eine solche Verlängerung hätte den Vorteil, dass externe und nicht vorhersehbare Ereignisse besser ausgeglichen werden können und die Gebühren weniger schwanken.
Lassen Sie mich das an einem Beispiel erläutern, das den KommunalpolitikerInnen und uns sicher bekannt vorkommt: Je nach Härte des Winters kann es bei einer kurzen Kalkulationsperiode von Jahr zu Jahr zu hohen Gebührenschwankungen für den Winterdienst kommen. Bei einem strengen Winter mit viel Schnee entstehen hohe Kosten. Wenn diese über den Gebühreneinnahmen liegen, wird diese Unterdeckung im nächsten Jahr wieder ausgeglichen werden müssen und die Gebühren steigen. Folgt dann ein milder Winter, müssen die Gebühren für den Winterdienst im darauf folgenden Jahr stark sinken, um die Überdeckung auszugleichen.
Eine längere Kalkulationsperiode kann hier für mehr Berechenbarkeit sorgen. Durch die Gesetzesänderung wird auch der Verwaltungsaufwand für die Kommunen reduziert, wenn nicht mehr jedes Jahr Gebühren neu kalkuliert und beschlossen werden müssen. Die Kommunen können also besser steuern und werden effektiv entlastet. Verlässlichere Gebühren sorgen auch für mehr Akzeptanz in der Bevölkerung und weniger Klagen gegen Gebührenbescheide. Bundesländer wie Sachsen, Hessen und Baden-Württemberg lassen längere Kalkulationsperioden bereits zu, Brandenburg behandelt den möglichen Kalkulationszeitraum am restriktivsten.
Die Ende 2013 beschlossene Regelung für die endgültige Verjährung von Beitragspflichten für den Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung führt jetzt zusätzlich zu einer großen Herausforderung für die zuständigen Zweckverbände. Bis Ende 2015 können die letzten Altanschließerbeiträge noch beschieden werden. Durch die rechtlichen Vorgaben im Kommunalabgabengesetz (§ 6, Abs. 2, Satz 5 KAG)) müssen diese einmaligen Beitragseinnahmen in die Kalkulation der Gebühren einbezogen werden und wirken dadurch in der nächsten Kalkulationsperiode Gebühren senkend. Das heißt, die Gebühren für das Trinkwasser und die Abwasserentsorgung werden einmalig drastisch sinken, um danach wieder anzusteigen. Diese heftigen Gebührenschwankungen sind BürgerInnen schwer vermittelbar und erwecken den Eindruck der Willkür, insbesondere wenn die BürgerInnen ihre Gebühren mit denen in einem benachbarten Verband vergleichen. Eine längere Kalkulationsperiode würde diese Schwankung deutlich abmildern. Dadurch können auch temporär extreme Unterschiede bei den Wasser- und Abwassergebühren im Land vermieden werden.
Unser zweiter Vorschlag betrifft die BürgerInnen und Gewerbetreibenden, die nicht in der Lage sind, höhere Beitragsforderungen sofort zu bezahlen. Die Kommunen können die Beiträge zwar stunden, aber bei hohen Beiträgen können sie gezwungen sein, nach 4 Jahren ihre Beiträge durch Zwangsvollstreckungen durchzusetzen. Dies ist dadurch bedingt, dass die öffentliche Last, die auf einem Grundstück ruht, nur 4 Jahre Vorrang vor anderen Forderungen wie z. B. aus Bankkrediten hat. Deshalb wollen wir eine Möglichkeit des Bundesgesetzgebers nutzen, die den Ländern die Möglichkeit eröffnet, das Bestehenbleiben solcher Rechte zu sichern, und schlagen hierfür ein Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vor. Damit stellen wir sicher, dass z. B. die Kommunen ihre Forderungen auch länger als 4 Jahre stunden können und nicht gezwungen sind, Zwangsvollstreckungen zu veranlassen. Andere Bundesländer wie z. B. das Saarland oder Rheinland-Pfalz haben diese bundesrechtliche Erlaubnis genutzt.
Auch hier kommt die Stichtagsregelung 31.12.2015 für die Erhebung von Altanliegerbeiträgen hinzu. Durch die große Zahl noch ausstehender Beiträge erwarten wir nach 2015 eine Zunahme der Fälle, bei denen Beitragszahler nicht gleich den vollen Betrag aufbringen können und eine Stundung bzw. Ratenzahlung vereinbaren müssen. Diese kann mit unserem Vorschlag auch gesichert über 4 Jahre hinaus erfolgen, ohne dass die Kommune oder der Zweckverband die Zwangsvollstreckung veranlassen muss, um seine Rechte abzusichern.
Das schafft Sicherheit für die Kommunen/ Zweckverbände und die betroffenen BürgerInnen und Gewerbetreibenden und sichert den kommunalen Frieden.
Die Brandenburger Kooperationen Wasser/Abwasser (KOWAB) haben in ihrer Stellungnahme, in der sie den Gesetzentwurf begrüßen, zusätzlich darauf hingewiesen, dass dieser Gesetzentwurf auch den Zielen des „Leitbilds zukunftsfähige Siedlungswasserwirtschaft Brandenburg“ entspricht.
Es gibt also viele gute Gründe, bei der Kommunalabgabenerhebung gesetzgeberisch tätig zu werden. Aufgrund der Komplexität des Themas beantragen wir eine Überweisung des Antrags in den zuständigen Fachausschuss und bitten dafür um ihre Zustimmung.
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
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Der Gesetzentwurf wurde in den Ausschuss für Inneres und Kommunales überwiesen.