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Ursula Nonnemacher spricht zum „Elften Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes“

- Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Die polizeilichen Befugnisse der automatischen Kennzeichenfahndung und der Ortung von Mobiltelefonen wurden 2006 eingeführt. 2008 beschloss der Landtag eine Evaluation dieser Maßnahmen, 2011 wurden uns die Ergebnisse der Untersuchung des Max Planck Instituts vorgestellt. Danach war schon damals klar: Die Maßnahmen werden überwiegend bis ausschließlich bei Suizidabsichten, Unfall- oder Gewaltsituationen gebraucht, wogegen sich auch aus unserer Sicht schwerlich etwas einwenden lässt.

Eine tiefergehende, über die Erhebungspraxis hinausgehende Evaluation, die untersucht, ob diese Maßnahmen auch geeignet, erforderlich und angemessen sind, haben wir schon damals gefordert. Eine solche ist aber leider bis heute ausgeblieben. Da es sich bei den Maßnahmen um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt, wollten wir wissen, wie erfolgreich die Eingriffsbefugnisse sind, ob es alternative Methoden gibt, die genauso wirksam sind und wie die Maßnahmen in anderen Bundesländern durchgeführt werden. Aufgrund der von uns geäußerten Bedenken konnten sich die Koalitionsfraktionen aber nur zu einer Befristung der Maßnahmen bis 2015 durchringen.

Neue Erkenntnisse sind- was die Erhebungspraxis betrifft- erwartungsgemäß nicht eingetreten. Den hierzu seit 2007 jährlich übermittelten Berichten des Innenministeriums ist zu entnehmen, dass von den Maßnahmen entweder überhaupt kein Gebrauch gemacht wurde und wenn doch, dann dienten sie fast ausschließlich dem Auffinden vermisster oder suizidgefährdeter Personen.

Daher möchte ich auch heute meine Forderung nach einer Evaluation, die die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und ihre Alternativen untersucht, erneut bekräftigen. Im mir vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es recht knapp hierzu- ich zitiere: „Eine Erhebung im Januar und Februar 2015 im Bereich der Polizei des Landes Brandenburg zur weiteren Notwendigkeit der Maßnahmen nach § 33b Absatz 3 und 36a BbgPolG, zu ihrer praktischen Anwendung sowie zu der Frage, ob diese Regelungen auch künftig fortgelten sollen und ob eine neuerliche Befristung für erforderlich gehalten wird, hat ergeben, dass die Maßnahmen aktuell wie auch künftig erforderlich sind und dass die ihnen zugrundeliegenden Regelungen beibehalten und im Sinne einer Verstetigung zu entfristen sind.“

Da frage ich mich: Wie wurde die Erhebung durchgeführt, welche Fragen wurden untersucht und mit welchen Ergebnissen? Wann wird uns diese Erhebung vorgestellt? Mit dem bloßen Präsentieren eines Ergebnisses, das der eigenen Zielvorstellung entspricht, werde ich mich nicht zufrieden geben!

Ich halte daher an meiner Position fest: tief greifende, präventive Eingriffe in Grundrechte wie die KFZ Kennzeichenerfassung und die Handy- Ortung sind nicht notwendig, solange das Gegenteil durch eine echte Evaluation nicht bewiesen ist. Einzige Ausnahme darf die Handy- Ortung und Kennzeichenfahndung vermisster, hilfloser und suizidgefährdeter Personen sein. Hierzu reicht es aber aus, genau diesen konkreten Fall gesetzlich zu regeln, wie es zum Beispiel das Land Berlin bei der Handy- Ortung macht. Einer Entfristung der aktuellen Regeln, die aus meiner Sicht noch immer viel zu weit gehende Tatbestandsvoraussetzungen enthalten ohne die genannte Eingrenzung, werden wir nicht zustimmen. Einer Überweisung in den Innenausschuss stimmen wir aber gerne zu, vielleicht lässt sich ja dort noch über eine entsprechende Änderung verhandeln.