>> Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (pdf-Datei)
>> Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Kommunales (pdf-Datei)
- Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede!
Wohl kaum jemandem erscheint es gerecht, wenn eine Person, die rechtskräftig wegen Korruption vorbestraft ist, zwar nicht mehr in ein Beamtenverhältnis eintreten darf, die Wählbarkeit zum Bürgermeister aber behält, dagegen eine Person, die als Beamter in einem Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist, das passive Wahlrecht verliert. Noch dazu, wenn letzteres auf Lebenszeit gilt.
Wir als Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sahen hier – nicht zuletzt anlässlich der uns allen bekannten Bürgermeisterwahl in Guben – die dringende Notwendigkeit, eine Regelungslücke im bestehenden Kommunalwahlgesetz zu schließen.
Unser Vorschlag zielte daher auf eine Harmonisierung dieser beiden Sachverhalte ab. Fälle, in denen eine strafrechtliche Verurteilung zwar den Verlust von Beamtenrechten zur Folge hat, bisher aber nicht den Verlust der Wählbarkeit, sollten gleichgestellt werden mit Fällen, in denen eine sich zuvor im Beamtenverhältnis befindliche Person den Beamtenstatus und damit auch ihre Wählbarkeit verliert. Konkret sah unser Gesetzentwurf vor, den §65 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes um einen Absatz 5 zu ergänzen.
Erfreulicherweise sind wir mit unserem Gesetzentwurf über Fraktionsgrenzen hinweg auf positive Resonanz gestoßen. In der Anhörung wurde die Regelungslücke überwiegend bestätigt und der Gesetzentwurf als sinnvoll und zweckmäßig beurteilt. Wir begrüßen es, dass die Koalitionsfraktionen unseren Entwurf aufgenommen haben und mittels Änderungsantrag Verbesserungsvorschläge aus der Anhörung im Ausschuss aufgegriffen haben. Insbesondere den Vorschlag, aus rechtssystematischen Gründen die Änderungen in § 65 Absatz 3 zu integrieren, halten wir für sinnvoll. In einigen Details geht der Änderungsantrag noch ein Stück weiter in die von uns eingeschlagene Richtung.
Gut finde ich, dass Sie vorgeschlagen haben, den Zeitraum der Nichtwählbarkeit gleichzustellen und einheitlich für alle Betroffenen auf fünf Jahre zu begrenzen. Denn wie Sie richtig in Ihrer Begründung schreiben, sind auch für eine Differenzierung in Bezug auf einen lebenslangen Ausschluss von der Wählbarkeit keine Gründe ersichtlich, die dies sachlich oder verfassungsrechtlich rechtfertigen würden.
Eine weitere Ergänzung lautet dahingehend, dass die Bewerberinnen und Bewerber bereits vor Durchführung der Wahl gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt versichern müssen, nicht von der Wählbarkeit nach § 65 BbgKWahlG ausgeschlossen zu sein. Nur dann darf die Wahlbehörde ihre Wählbarkeit bescheinigen. Diese Regelung bietet besonders vor dem Hintergrund der großen Diversifizierung disziplinarrechtlicher Verfahren und Verfahren zur Korruptionsbekämpfung innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes zusätzliche Sicherheit für die Wählerschaft. Ein Verschweigen durchlaufener Strafverfahren wird schwieriger und Wählerinnen und Wähler werden in einem frühen Stadium auf eventuelle Wahlhindernisse aufmerksam.
Der Antrag enthält zuletzt eine Übergangsvorschrift, welche das – ohnehin verfassungsrechtlich verbriefte – Rückwirkungsverbot deklariert.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen hat unser Anliegen in vollem Umfang aufgegriffen und den Gesetzentwurf weiter qualifiziert. Dadurch wird nun eine ungerechte Regelungslücke geschlossen und strafrechtliche und beamtenrechtliche Sanktion werden bezüglich der Konsequenzen für die Wählbarkeit angeglichen. Der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Kommunales stimmen wir deshalb gerne zu.
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>> Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Kommunales (pdf-Datei)
Die Beschlussempfehlung wurde...