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Ursula Nonnemacher spricht zum Gesetzentwurf der Landesregierung "Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Vorschriften"

- Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Der Schutz und die Rettung menschlichen Lebens ist die wichtigste Aufgabe des Staates. Mit dem Rettungsdienstgesetz debattieren wir heute über ein Gesetz, welches erheblichen Einfluss auf Leben oder Tod haben kann. Diese Reichweite wurde in der überaus konstruktiven und aufschlussreichen Anhörung des Innenausschusses Mitte September deutlich.

Im Fokus der Anhörung stand vor allem die Definition und Verortung der sogenannten Hilfsfrist. Das gültige Rettungsdienstgesetz definiert die Hilfsfrist so, „dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in 95 Prozent aller Fälle in einem Jahr innerhalb von 15 Minuten erreicht“ werden muss. Die Frist „umfasst den Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung in der integrierten Leitstelle bis zum Erreichen des Einsatzortes durch das ersteintreffende Rettungsmittel“. In der Landesrettungsdienstplanverordnung ist die Frist anders festgelegt, da sie erst mit der Einsatzentscheidung beginnt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht vor, dass die Definition der Verordnung, die einzig gültige ist. Dieser Schritt käme einer Verlängerung der Hilfsfrist um circa 2 Minuten gleich – so lange dauert durchschnittlich ein Notruftelefonat bis zur Einsatzentscheidung.

Unter den angehörten Expertinnen und Experten gab es unterschiedliche Auffassungen, welchen Zeitraum die Hilfsfrist umfasst. Eine Klarstellung ist hier also durchaus angebracht. Für die Person, welche einen Notruf tätigt, ist jedoch ausschließlich jene Zeitspanne ausschlaggebend, die zwischen dem Wählen der 112 und dem Eintreffen des Rettungswagens vergeht. Ich begrüße, dass die Koalitionsfraktionen im vergangenen Innenausschuss einen Änderungsantrag eingereicht haben, der festlegt, dass die derzeitige gesetzliche Regelung auch weiterhin Bestand hat. Eine Verlängerung wird es also nicht geben.

Es ist jedoch ein Irrglaube, dass allein die Hilfsfrist für die Rettung einer Person von Entscheidung ist. Dabei kommt es auf die gesamte Rettungskette an, zum Beispiel auf die Qualität, der im Notruf übermittelten Informationen und das Leisten Erster Hilfe. Wir sind alle gefragt, unseren Anteil zum Funktionieren der Rettungskette beizutragen, indem wir zum Beispiel während eines Staus eine Rettungsgasse bilden. Die Qualität der Rettungskette wird auch dadurch belastet, dass höherwertige Rettungsmittel durch Bagatelleinsätze gebunden sind.

Neben der Hilfsfrist befasste sich der Gesetzentwurf mit der Einführung des neuen Berufsbildes der Notfallsanitäterin bzw. des Notfallsanitäters. Diese und weitere Änderungen der Landesrettungsdienstplanverordnung sollen nach dem Willen der Koalitionsfraktionen nun durch das MIK selbst vorgenommen werden. Die Notfallsanitäterinnen und -sanitäter ersetzen die bisher verbreiteten Rettungsassistentinnen und –assistenten. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre und damit ein Jahr mehr als jene der Rettungsassistent*innen. Die Einführung des Berufs ist die richtige Antwort auf die medizinische Entwicklung im Rettungsdienst. In dieselbe Richtung geht auch die Ausweitung der Fortbildungsdauer. Der Mindestumfang für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter im Rettungsdienst beträgt zukünftig 32 statt bisher 24 Stunden pro Jahr.

Das Rettungsdienstgesetz erfährt durch die Novelle eine notwendige Aktualisierung. Die Hilfsfrist als relevante Planungsgröße wurde im Gesetz belassen und nicht verändert. Wir stimmen der Beschlussempfehlung des AIK gerne zu.