- Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede!
Kommunale Kooperation ist in der Regel darauf angelegt, kommunales Handeln effizienter zu gestalten und Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger überall in guter Qualität anzubieten. Das gilt vor allem für die gemeindliche Ebene, aber natürlich auch für die Landkreise und kreisfreien Städte. Wir kennen zahlreiche Beispiele dafür, dass ein oder mehrere Landkreise und kreisfreie Städte zusammenarbeiten. Ein wichtiges Beispiel sind die regionalen Leitstellen der Rettungsdienste. Ganz aktuell haben alle Landkreise und kreisfreien Städte eine Zusammenarbeit bei der elektronischen Identitätsfeststellung und dem elektronischen Identitätsmanagement bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung vereinbart, bei der der Landkreis Elbe-Elster federführend ist. All dies geht offensichtlich mit den vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten der Kommunalverfassung und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
Weiteren Verbesserungen in diesem Bereich stehen wir durchaus positiv gegenüber. Ob das von der CDU hier aufgeworfene Problem bei der verordneten Übertragung oder der vereinbarten Beauftragung in der Praxis wirklich derart gravierend ist, wenn der die Aufgabe wahrnehmende Landrat oder die Oberbürgermeisterin nicht mit Außenwirkung als untere Landesbehörde auftreten kann, wagen wir zu bezweifeln. Gerne können wir dies im Ausschuss für Innern und Kommunales erörtern und uns die Schwere des Problems in einer Anhörung erläutern lassen.
Mir drängt sich allerdings der Eindruck auf, dass es Ihnen in der Sache gar nicht zuvorderst darum geht, die Möglichkeiten für interkommunale Kooperation zu stärken, denn sie führen in ihrem Gesetzentwurf ja aus, dass dadurch die kommunalpolitischen Strukturen so erhalten bleiben können wie sie sind. Im Klartext also: dass keine Kreisgebietsreform benötigt würde, wie es auch von den Vertretern der Volksinitiative „Kreisreform stoppen – Bürgernähe erhalten“ in der Anhörung im AIK am 30.3.2017 dargelegt wurde.
Dieser Gesetzentwurf und auch die Argumente der Volksinitiative können einen gravierenden Widerspruch aber nicht ausräumen: interkommunale Kooperation ist immer freiwillig, sie kann nicht von oben verordnet werden und sie kann jederzeit wieder beendet werden. In der Praxis ist sie sogar sehr stark von den handelnden Personen, besonders den beteiligten Hauptverwaltungsbeamten abhängig. In der Anhörung wurde beklagt, dass die Arbeitsgemeinschaft zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit zwischen Stahnsdorf, Kleinmachnow und Teltow wieder aufgelöst wurde, weil die Mitglieder sich nicht an die Beschlüsse gebunden fühlten. Da möchte man rufen: just do it! Einerseits wird gegen staatlichen Zwang agitiert, dann aber nach gesetzlicher Anordnung gerufen.
Die interkommunale Kooperation kann ein zusätzliches Instrument auf kommunaler Ebene sein, um z.B. Verwaltungsschwäche auszugleichen, aber sie kann eben gerade nicht als Argument herangezogen werden, vorhandene Strukturen zu zementieren, denn dann wäre sie ja verpflichtend. Auch die Enquetekommission 5-2 des Landtags hat deutlich darauf hingewiesen, dass „die Kooperation ein gutes, flankierendes Instrument zur Stärkung der Verwaltungskraft darstellt. Demgegenüber ist die Kooperation nicht geeignet, strukturelle Defizite dauerhaft zu überwinden.“ (Abschlussbericht der EK 5-2 S. 66)
Auch wenn wir mit großem Bedauern feststellen müssen, dass die Vorschläge der Landesregierung zur Kreisgebietsreform in sich nicht stimmig und ebenfalls widersprüchlich sind, halten wir es nicht für sinnvoll und zielführend die einmal gewonnenen Erkenntnisse komplett zu den Akten zu legen und nichts zu ändern. Vielmehr muss die Landesregierung deutlich nachbessern.
Aus diesen Gründen stimmen wir der Überweisung dieses Antrags in den AIK zu. Wir sehen in dem Vorschlag der CDU-Fraktion eine mögliche Ergänzung unserer Regeln zur kommunalen Zusammenarbeit, die es wert ist, weiter erörtert zu werden – aber eben auch nicht mehr.