- Es gilt das gesprochene Wort! -
Anrede!
Der Landtag Brandenburg ist ja gelegentlich für manche Überraschung gut, aber ich muss doch sagen, dass ich gestern bei der 2. Lesung des Amtszeitenregelungsgesetzes doch einigermaßen verblüfft war. Sollten wir trotz der hochkarätig besetzten Expertenanhörung am 8. Juni und der Ausschussdiskussion am 22.6. wirklich ein gravierendes Problem übersehen haben? Warum wird dann nicht von der die dritte Lesung beantragenden Fraktion eine neuerliche Ausschussberatung nach § 46 (2) unserer Geschäftsordnung beantragt? Ist dieses erhebliche Problem wirklich mit solch brutaler Kurzfristigkeit erst in der laufenden Debatte aufgetaucht, so dass eine Information der Kolleg*innen über weiteren Beratungsbedarf unter exakter Benennung der Problemkonstellation wirklich nicht möglich war? Fragen über Fragen.
Wir haben hier gestern gemeinsam festgestellt, dass die Übergangsregelungen bis zum Ablauf des Tages vor den Kommunalwahlen 2019 für Landräte, deren reguläre Amtszeit 2018 ausläuft, sinnvoll und angemessen sind. Das Amtszeitenregelungsgesetz bezieht sich jedoch nicht auf Beigeordnete. Nun hat die CDU die spezielle Problemlage im Landkreis Spree-Neiße ins Spiel gebracht, wo die reguläre Amtszeit des Landrates im April 2018 ausläuft, also die Regelungen des Amtzeitenregelungsgesetzes greifen und gleichzeitig die beiden Beigeordneten im Februar 2019 in Rente gehen. Dadurch könnte – so offenbar lauten die Bedenken der CDU-Fraktion, in die ich mich nur mit Mühe eindenken kann – der Landkreis Spree-Neiße nicht mehr über wirksam bestellte Organe verfügen, mit denen er in den Prozess der Aufnahme der Stadt Cottbus eintritt bis zur Neuwahl eines Landrates oder einer Landrätin.
Die §§ 18 ff. Kreisneugliederungsgesetz enthalten dem Amtszeitenregelungsgesetz teils vergleichbare Regelungen, erstrecken sich aber auch auf die Beigeordneten. Es wird Aufgabe der jetzt schon anberaumten Anhörungen sein, spezielle Problemlagen – wie zum Beispiel in Spree-Neiße, ggf. aber auch in anderen Landkreisen – zu erfassen und im Rahmen des Kreisneugliederungsgesetzes Lösungen dazu zu verfügen. Den betroffenen Landkreisen steht es natürlich auch frei, aus ihrem Führungspersonal heraus weitere Vertretungen zu verfügen, so dass auch bei ungünstigen Fallkonstellationen keine Engpässe auftreten. Bis zum Inkrafttreten des Kreisneugliederungsgesetzes gelten für Beigeordnete weiterhin die regulären Wahl- und Vertretungsvorschriften der Kommunalverfassung (z.B. § 56 II, III). Und sollten wirklich alle Stricke reißen, kann Ultima ratio durch die obere Kommunalaufsicht ein/e Beauftragte/r zur Wahrnehmung der Landratsaufgaben ermächtigt werden.
Horrorszenarien, nach denen Landkreise in Anarchie versinken, erscheinen mir extrem abwegig. Belastbare Bedenken gegen die Verabschiedung des Amtzeitenregelungsgesetzes kann ich nicht erkennen. Mögliche Spezialkonstellationen müssen im Rahmen der Anhörungen zum Kreisneugliederungsgesetz identifiziert und dann im Gesetz selber geregelt werden.
Ich stelle aber fest, dass der Kreativität beim Dilatieren unliebsamer Gesetzentwürfe kaum Grenzen gesetzt sind.
Zum Entschließungsantrag der CDU-Fraktion zur Direktwahl der Landräte habe ich mich gestern schon ausführlich geäußert. Hier segelt unter dem Etikett „wir wollen die Direktwahl beibehalten“ – ein Anliegen, welches wir teilen – die Ablehnung der im Amtszeitenregelungsgesetz verfügten Übergangsregelungen. Diesen Entschließungsantrag werden wir deshalb ablehnen.