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Ursula Nonnemacher spricht zum Antrag des Abgeordneten Péter Vida „Transparente Antragsvergaben sicherstellen: Verstöße strenger ahnden“

- Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Der Antrag des Kollegen Vida führt uns in die Tiefen des Kommunalrechts und die Frage, wie im konkreten auf kommunaler Ebene Kommunalverfassung und die diese betreffenden Runderlasse des Innenministeriums ausgelegt werden und wie im Binnenverhältnis von Hauptverwaltungsbeamten, Mehrheitsfraktion und Minderheiten in der Gemeindevertretung Transparenz und Kontrollrechte sichergestellt werden.

Der in dem Antrag angesprochene Passus des Runderlasses Nr. 1/2011 vom 17. März 2011 spricht unter Ziffer 4.1. die Möglichkeit kommunalaufsichtlicher Maßnahmen an, die nach § 109 der Kommunalverfassung nur im öffentlichen Interesse erfolgen dürfen.

Der Potsdamer Kommentar zur Kommunalverfassung stellt fest, dass die Kommunalaufsicht unter anderem dem „Verbot der Einmischungsaufsicht“ unterliegt. Mit Rücksicht auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht hat sich das staatliche Einschreiten auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Jede aufsichtliche Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die garantierte Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden dar.

Entsprechend dem Opportunitätsprinzip hat die Kommunalaufsicht darüber hinaus ein „Erschließungsermessen“, ob sie einschreiten will oder nicht. Es gilt jedoch auch: Je schwerer eine Rechtsverletzung, desto stärker verdichtet sich das Ermessen der Kommunalaufsicht bis hin zum Einschreiten.

Nun stellt sich die Frage, was passiert, wenn jeder fragliche Verstoß gegen das sehr formalisierte Vergaberecht regelmäßig ein öffentliches Interesse begründen würde. Wird dann nicht die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten über Gebühr strapaziert?

Wenn in Punkt 4.1 Ziffer 3 des Runderlasses erwähnt ist, dass vorsätzliche, offensichtliche, erhebliche oder wiederholte Rechtsverletzungen für ein öffentliches Interesse sprechen und die Kommunalaufsicht in Gang setzen, so halte ich das für einen ausreichenden Spielraum für die Kommunalaufsicht. Denn bei allem Verständnis für Transparenz und Kontrollrechte in einer diffizilen Angelegenheit wie dem Vergaberecht, dürfen wir auch nicht den Verdacht aufkommen lassen, durch die Kommunalaufsicht zu stark in die kommunale Selbstverwaltung einzugreifen.

Deshalb werden wir diesen Antrag ablehnen.