- Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede!
Der Landtag hat Ende Juni das Amtszeitenregelungsgesetz auf den Weg gebracht, um für die Landratswahlen 2018 in von der Kreisgebietsreform betroffenen Landkreisen eine Übergangsregelung zu schaffen. Nach der Absage der Kreisgebietsreform Anfang November durch den Ministerpräsidenten und das Kabinett besteht folglich auch kein Bedarf an Übergangsregelungen. Mit dem Zurückziehen des Kreisneugliederungsgesetzes ist dem Amtszeitenregelungsgesetz die Grundlage entzogen. Das Gesetz ist folglich schnellstmöglich aufzuheben, um das ordentliche Wahlverfahren für die Direktwahl der Landräte und Landrätinnen einleiten zu können.
Wie schon beim Amtszeitenregelungsgesetz muss dabei erneut der § 122 des Landesbeamtengesetzes bemüht werden. Galt es im ersten Fall den Eintritt in den Ruhestand für nicht wiedergewählte Landräte zu ermöglichen, so geht es bei der Aufhebung um den Ausgleich von Nachteilen bei den Dienstbezügen und der Versorgung, die durch die Rückabwicklung eintreten können.
Es ist schon ein bewundernswerter Akt der Schnelligkeit, dass die CDU-Fraktion am 2.11.2017 noch fristwahrend ein solches eilbedürftiges Auflösungsgesetz in den Landtag eingebracht hat. Und es ist im Umkehrschluss höchst blamabel für die Regierung und die Regierungsfraktionen, solche Aufräumarbeiten nicht selbst erledigt zu haben.
Über den Wortlaut der begleitenden Änderung des Landesbeamtengesetzes bestand letzte Woche im Ausschuss für Inneres und Kommunales noch keine Klarheit.
Die Koalitionsfraktionen haben inzwischen einen Änderungsantrag vorgelegt, der diese Änderungen in Verbindung mit der Aufhebung des Gesetzes regelt.
Da wir aber alle die dringende Notwendigkeit der Aufhebung des Gesetzes sehen, werden wir die schriftliche Stellungnahme der Spitzenverbände und den Änderungsantrag heute Abend in einer Sondersitzung des Ausschusses für Inneres und Kommunales beraten und hoffentlich das Gesetz morgen in 2. Lesung verabschieden können. Zumindest hätten sich dann auch Befürchtungen über den Einstieg in den Ausstieg von der Direktwahl der Landräte erübrigt.