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Ursula Nonnemacher spricht zum Antrag "Charakteristische Namenszusätze auf Ortsschildern zulassen"

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- Es gilt das gesprochene Wort ! -

Die FDP will sich um die Liberalisierung des Kommunalrechts verdient machen und beantragt, die Zulassung von Namenszusätzen von Städten und Gemeinden auf Ortsschildern zuzulassen.

Dieses Vorhaben klingt natürlich erst mal sympathisch – und ich hätte mir gewünscht, die FDP wäre auch bei der Liberalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts ähnlich kommunalfreundlich gewesen und hätte die „Autonomie einer jeden Gemeinde" derart betont.

Namenszusätze dürfen Städte und Gemeinden sich schon heute verleihungsfrei geben. Einige Städte und Gemeinden haben davon auch Gebrauch gemacht. Sie werben damit im Internet, auf Publikationen und auf Schildern und Hinweistafeln, die sie aus eigenem Recht aufstellen dürfen.

Wir befassen uns jetzt also mit dem besonderen Fall, dass dieser Namenszusatz auch DIN-gerecht schwarz auf gelb auf den Ortseingangstafeln erscheinen dürfen soll – als Ausdruck des „Recht der kommunalen Selbstverwaltung auf Eigenwerbung".

Auf Ortstafeln zulässig sind grundsätzlich nur der amtliche Name der Ortschaft und der Verwaltungsbezirk sowie die Zusätze „Stadt", „Kreisstadt" bzw. „Landeshauptstadt". Nach § 33 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung sind „Werbung und Propaganda" im Zusammenhang mit Verkehrszeichen verboten. Andere Zusätze zum Ortsnamen sind nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung nur zulässig „wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die auf Grund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind."

Hier steckt der Teufel im Detail und wir müssten uns mit dieser Frage nicht befassen, wenn nicht der entsprechende Paragraf der früheren Gemeindeordnung, der eine Verleihung von Zusatzbezeichnungen durch das Innenministerium ausdrücklich vorsah, im Rahmen einer Verwaltungsvereinfachung 2001 gestrichen worden wäre.

Interessanterweise bräuchte also nur der alte § 11 Abs. 3 Gemeindeordnung als § 9 Abs. 4 BbgKVerf aufgenommen werden: „Die Gemeinden können auch sonstige Bezeichnungen, die auf die geschichtliche Vergangenheit, die Eigenart oder die Bedeutung der Gemeinden hinweisen, führen. Auf Antrag der Gemeinde kann das Ministerium des Innern Bezeichnungen verleihen, ändern oder aufheben."

Aus diesem Vorgang sollten wir deshalb lernen. Schon manche Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung oder hochgelobter angeblicher Bürokratieabbau haben sich als Bumerang erwiesen, weil sie nicht zu Ende gedacht waren oder mit anderen Vorschriften kollidierten. Auch kleine Regelungen mit guter Absicht können unerwünschte Folgen haben.

Deshalb plädiere ich dafür, die Frage der Namenszusätze auf Ortsschildern im Zusammenhang mit der Evaluation und den geplanten Änderungen der Kommunalverfassung zu behandeln. Schnellschüsse bringen uns nicht weiter, wie uns dieses Beispiel zeigt. Die Evaluation der Kommunalverfassung liegt vor und wird uns in einem Monat hier Plenum beschäftigen.

Im Anschluss daran wird in den Ausschüssen über konkrete Änderungen des Kommunalrechts beraten. Dann können wir uns im Zusammenhang mit anderen Regelungen auch um die Namenszusätze kümmern.

Jetzt an dieser Stelle Einzelfragen zu entscheiden bringt uns nicht weiter. Mit einer Überweisung würden wir uns aber gerne einverstanden erklären.

Aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO:

Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk. Die Zusätze „Stadt", „Kreisstadt", „Landeshauptstadt" sind zulässig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks hat zu unterbleiben, wenn dieser den gleichen Namen wie die Ortschaft hat (z. B. Stadtkreis). Ergänzend auch den höheren Verwaltungsbezirk zu nennen, ist nur dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist. Andere Zusätze sind nur zulässig, wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die auf Grund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind