- Es gilt das gesprochene Wort ! -
Anrede!
Jetzt sind wir also bei der sechsten Änderung des Kommunalabgabengesetzes – und wieder steht die Frage der Anschlussbeiträge im Mittelpunkt der Diskussion. Die Landesregierung hat uns ihren Vorschlag vorgelegt, wie eine zeitlich genau gefasste Verjährungsregelung ins Kommunalabgabengesetz aufgenommen werden soll. Damit hat sie erfreulich schnell gehandelt, eine Schnelligkeit, die ich mir an manch anderer Stelle auch wünschen würde. Nur leider gilt auch hier, dass dieser schnelle Beschluss erhebliche Risiken für das Land beinhaltet, sehr teuer für den Landeshaushalt werden könnte und das Potential hat, neue Konflikte in den Gemeinden zu provozieren.
Angestoßen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März dieses Jahres zur Verjährung von Beiträgen in einem Fall in Bayern hatte die Landesregierung erst andere Schlussfolgerungen gezogen als im vorliegenden Gesetzentwurf. In der ersten „Formulierungshilfe zur Regelung einer zeitlichen Obergrenze zum Vorteilsausgleich im KAG“ schrieb der Innenminister im April: „In Abwägung aller Interessen sollte die zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich regelmäßig 20 Jahre betragen...“ Hinzu käme eine 10-jährige Hemmfrist vor dem Hintergrund der Sondersituation nach der Wiedervereinigung. Beitragsforderungen wären damit also bis zum 3. Oktober 2020 vollstreckbar gewesen.
Der Innenminister hat sich aber unter dem Druck des Koalitionsausschuss korrigiert und jetzt kommt die Landesregierung in ihrer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass 15 Jahre Verjährungshöchstfrist ausreichend seien. Damit würden entsprechende Forderungen spätestens Ende 2015 verjähren.
Weshalb eine Verjährungshöchstfrist von 15 Jahren nun auf einmal angemessener erscheint, wird nicht begründet. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, immerhin stehen einige Wahlen vor der Tür und die sogenannte „Altanschließerproblematik“ ist extrem komplex und bietet Projektionsfläche für Unmut aller Art.
Da das Jahr 2015 aber nicht mehr weit ist, besteht die sehr reale Gefahr, dass es aufgrund dieses Gesetzes bei den kommunalen Aufgabenträgern zu Beitragsausfällen kommt. Deshalb soll eine neue Regelung eingeführt werden, die darlegt, wer diese Mehrbelastungen tragen soll. Wenn die Gemeinde unverschuldet Beitragsausfälle tragen muss, würde das Land einspringen. Ansonsten müssen die Gemeinden diese Kosten tragen. D.h. sie müssten diese an anderer Stelle von allen EinwohnerInnen einfordern, die Allgemeinheit zahlt statt der Beitragspflichtigen. Eine einfache Umlegung der Beiträge auf Gebühren ist nicht möglich. Und über „Schuld“ lässt sich bekanntlich trefflich streiten...
Der Landeswasserverbandstag Brandenburg schreibt in seiner Stellungnahme zu dieser Frage eindeutig: „Eine Verjährung der Ansprüche im Jahre 2015 ist für die Aufgabenträger schlichtweg nicht machbar.“
Damit erscheinen die Folgen der vorgeschlagenen Änderung des KAG offensichtlich:
- zahlreiche Beitragsforderungen werden 2015 verjähren.
- Die Gemeinden bleiben erst mal auf den Kosten sitzen und werden versuchen auf andere Weise die Einnahmeausfälle zu kompensieren – zum einen durch allgemeine Leistungskürzungen, zum anderen durch die Erhöhung von Steuern und Gebühren.
- Die Gemeinden werden auch versuchen, diese Beitragsausfälle auf das Land abzuwälzen. Es drohen langwierige auch juristische Auseinandersetzung, deren Ausgang nicht absehbar ist.
Vielleicht mag durch diesen Gesetzentwurf der Koalitionsfrieden hergestellt worden sein, dafür zeichnen sich neue Konflikte ab. Die einschlägigen Summen wurden von Vertretern der kommunalen Familie auf dreistellige Millionenbeträge geschätzt.
Diese Landesregierung wird langsam richtig teuer für das Land.