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Ursula Nonnemacher spricht zum Gesetzentwurf über ergänzende Regelungen zur Neuordnung des Beamtenrechts

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- Es gilt das gesprochene Wort !

Anrede!

Bereits im Jahr 2007 wurde mit dem Rentenersicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre erhöht. Die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters begann 2012 und wird 2029 abgeschlossen sein. Der Babyboomer-Jahrgang 1964 ist damit der erste, der mit 67 Jahren in Rente gehen wird. Die Anhebung des Rentenalters begründet sich mit der weiterhin linear steigenden Lebenserwartung und der dadurch immer längeren Rentenbezugsdauer. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich das Recht des Gesetzgebers anerkannt, demografisch bedingte Anpassungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Dass die Angleichung der Regelung für Beamte an die Regelung der GRV jetzt in Brandenburg von 2014 bis 2029 vollzogen wird, also die „Pension mit 67" eingeführt wird, halten wir aus Gerechtigkeitsgründen für geboten und für angemessen.

Meine Fraktion hat aber auch immer wieder betont, dass es für besonders belastende Berufe – und da wollen wir eigentlich auch nicht zwischen verbeamteten VollzugsbeamtInnen und Schichtdienst leistenden Tarifbeschäftigten unterscheiden - Sonderregelungen mit flexiblen Übergängen in den Ruhestand geben muss. Genau hier haben wir ein Problem. In der GRV gilt unterschiedslos die Rente mit 67, die personalpolitischen Instrumente zur Ermöglichung des späteren Ruhestands sind erst in Entwicklung, wer es nicht schafft, wird mit Abschlägen in Rente gehen. Dies ist unbefriedigend. Da sich hier der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht am schlechten Beispiel orientieren kann, sehen wir die gefundenen Kompromisse im Pensionseintrittsalter für Vollzugsbeamte und -beamtinnen bei Polizei, Justiz und Feuerwehr als vertretbar an. Es werden sich immer Fragen der Vergleichbarkeit und der Gerechtigkeit stellen. Prinzipiell wird es aber auch für diese Gruppen richtigerweise eine Anhebung der Altersgrenzen geben, der Schwere der Belastungen wird allerdings Rechnung getragen und mehr Flexibilität ermöglicht.

Insgesamt haben uns die Anhörungen zu den drei parallelen Gesetzgebungsverfahren – Beamtenrecht, Besoldungsrecht und Beamtenversorgungsrecht – erneut die sehr schwerwiegenden Grundsatzprobleme vor Augen geführt. Diese sind einerseits im Beamtenstatus selbst begründet: während wir früher verbeamtete Bahnbeamte, Postbeamte und Sozialarbeiter hatten, registrieren wir heutzutage, dass private Sicherheitsunternehmen Abschiebehäftlinge bewachen und dabei Waffen tragen dürfen sollen oder dass private Heimbetreiber Jugendliche fixieren dürfen. Da stellt sich schon die Gretchenfrage, wie es mit den hoheitlichen Aufgaben bestellt ist. Wir wiederholen gerne unsere Forderung, dass der Beamtenstatus auf absolute Kerngebiete hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung zu beschränken ist.

Abgesehen von Statusfragen ergeben sich viel weitergehende Probleme durch das unterschiedliche Dienstrecht für BeamtInnen und Tarifbeschäftigte. Da fordern z.B. die kommunalen Spitzenverbände, Öffnungsklauseln für kommunale Dienstherren zu schaffen, damit eine einheitliche leistungsorientierte Bezahlung nach TVöD ermöglicht wird. Sonst wäre der Betriebsfrieden gefährdet, wenn in gemischten Teams nicht nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt und honoriert würde. Da fragt man sich, warum bei gleichem Aufgabenprofil einige Mitarbeiter Beamte, andere Tarifangestellte sein müssen. Wir bekräftigen erneut unsere Forderung, dass es ein einheitliches Tarifrecht für den öffentlichen Dienst geben muss!

Besonders augenfällig wird dieses unsinnige Nebeneinander bei der Feuerwehr: Da arbeiten Feuerwehrmänner zusammen, erledigen die gleiche Arbeit, aber gleich sind sie trotzdem nicht. Denn der eine ist Beamter, hat einen anderen Urlaubsanspruch, kann früher in Pension gehen und falls er den harten Einsatzdienst nicht mehr leisten kann ist er feuerwehrdienstuntauglich und wird vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Dies macht sich besonders an der Atemschutztauglichkeit fest, die wirklich hohe Anforderungen an Gesundheit und Fitness stellt. Der andere ist Tarifbeschäftigter, muss länger arbeiten und falls er den harten Einsatzdienst nicht mehr leisten kann wird er in den Innendienst der kommunalen Verwaltung versetzt, z.B. in das Ordnungsamt, den Immobilienservice oder die Stadtkasse. Verstehen kann man das nicht.

Da wir leider am ganz großen Rad nicht drehen können, stimmen wir ohne Euphorie dem vorliegenden Gesetzentwurf zu.