- Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede!
Das Sammeln von Daten hat in letzter Zeit ja Hochkonjunktur – nicht nur die NSA kennt da keine Grenzen, auch der Bundesinnenminister würde gerne die Maut-Daten haben. Natürlich alles im Sinne der Sicherheit. So ist es auch hier: um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren zu können sollen Bestandsdaten (d.h. Name, Anschrift, Bankverbindung, Rufnummer, Passwörter, PIN und PUK) und Verkehrsdaten (bspw. Rufnummern von anrufender und angerufener Person, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung) von der Polizei genutzt werden können. Dabei wird auch vor IP-Adressen nicht halt gemacht und auch im Internet ist niemand mehr sicher: die Landesregierung möchte auch auf Daten der Chat- und Forenanbieter zugreifen. Wobei die Landesregierung laut ihrem Gesetzentwurf „negative Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger" nicht erwartet. Ein bisschen Überwachung im Dienste der Sicherheit tut ja auch nicht weh.
Immerhin erkennt auch die Landesregierung, dass sie durch dieses Gesetz in Grundrechte eingreift, nämlich in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und in das Grundrecht auf Datenschutz aus Artikel 11 der Landesverfassung. Mir fehlt hier noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, das vom Bundesverfassungsgericht in seinem „Volkszählungsurteil" von 1983 herausgearbeitet wurde. Aber das wird auch niemanden mehr davon abhalten.
Mein Hauptkritikpunkt ist, dass die Eingriffsschwelle für diese Befugnisse viel zu niedrig ist: es reicht jede Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person aus. Dies ist mir viel zu weit gefasst. Denn es gibt auch ganz abstrakte Gefahren, die vielleicht irgendwann zu einem Schaden führen könnten. Aber für polizeiliche Maßnahmen ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr Voraussetzung! Und das sollte auch so im Gesetz stehen! Der Innenminister hat in seiner Pressemitteilung zum Gesetzentwurf ja auch schon klar gemacht: „Die Abfrage bezieht sich immer auf konkrete Einzelfälle". Da wir da wohl einer Meinung sind, kann man das ja auch so formulieren! Deshalb haben wir gleich einen Änderungsantrag eingebracht, der die Regelung im wahrsten Sinne des Wortes konkretisiert.
Ebenfalls nicht klar genug ist mir die Regelung zum Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen – hier soll eine Auskunft nur verlangt werden können, „wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen". Hier frage ich mich, welche Voraussetzungen das sind, die Begründung ist hier nur wenig erhellend. Woher sollen nun also Polizeibeamte wissen, was sie dürfen und was nicht?
Darüber hinaus frage ich mich auch, ob der Polizeibeamte / die Polizeibeamtin weiß, dass er / sie diese Befugnisse seit dem 1. Juli 2013 gar nicht mehr anwenden darf, weil die Rechtsgrundlage nur bis zum 30. Juni 2013 galt? Nun ja, ich kann es nur hoffen, vielleicht lohnt sich für meine Fraktion hier auch ein Nachhaken.
Nur so nebenbei wundert es mich etwas, dass in anderen Ländern die Gesetze über den Verfassungsschutz gleich mit geändert wurden, nicht so in Brandenburg – ich gehe also davon aus, dass der Verfassungsschutz das alles nicht darf?
Was mich etwas beruhigt: die betroffenen Personen müssen unterrichtet werden und in der schriftlichen Anordnung sind auch die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anzugeben. Liebe Richterinnen und Richter – schauen Sie also bitte genau hin! Ich werde ebenfalls genau hinschauen, denn der Innenausschuss erhält jedes Jahr einen Bericht zu allen Maßnahmen. Getreu dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser".
Nicht besonders überraschend sehen wir also einigen Diskussionsbedarf und werden im Innenausschuss eine Anhörung beantragen.