- Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede!
Im Gleichstellungspolitischen Rahmenprogramm der Landesregierung für die Jahre 2011-2014 finden sich im Maßnahmenpaket unter dem Ziel Partizipation fördern: Die Dinge, über die wir heute zu beschließen haben.
Zur Erhöhung des Frauenanteils im höheren Dienst und in Führungspositionen der Landesverwaltung soll das Landesgleichstellungsgesetz novelliert und konsequent angewendet werden. Im Bereich der Kommunalverwaltung sollen die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden. Im Rahmen der Novellierung des LGG sollen Möglichkeiten zur Verbesserung der die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten betreffenden Vorschriften geprüft werden. Hier ist bei den Maßnahmen vorsichtshalber nur von einer Prüfung die Rede. Diese Prüfung ist offensichtlich negativ ausgefallen.
Die völlig unzureichende Regelung bezüglich der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist und bleibt die größte und schmerzlichste Schwachstelle dieses Gesetzentwurfs! Kommunale Gleichstellungsbeauftragte vereinen in sich eine Doppelfunktion: einerseits sind sie extern in ihren Kommunen für Gleichstellung zuständig, andererseits üben sie die Funktion einer behördlichen Gleichstellungsbeauftragten aus. Die externe Funktion ergibt sich aus § 18 der Kommunalverfassung, die interne Zuständigkeit beruht auf dem Landesgleichstellungsgesetz. Die Rechte, Pflichten und Kompetenzen von Gleichstellungsbeauftragten werden in den §§ 22-24 geregelt. Kommunale Gleichstellungsbeauftragte werden aber in § 25 von diesen Regelungen ausgenommen und auf die Hauptsatzungen der Kommunen verwiesen. Das ist nicht akzeptabel! Es stellt sich die Frage, was eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte bewirken soll, wenn kein konkreter Arbeitsauftrag und kein gesicherter Handlungsrahmen vorgegeben wird. Der Ausschuss der §§ 22-24 ist auch höchst bedenklich für die Personalpolitik in den Kommunen, weil ein gleichstellungspolitisches Korrektiv fehlt. Die Kommunen unterliegen bei der Einhaltung des Landesgleichstellungsgesetzes keinerlei Kontrolle und so setzt sich das fort, was wir seit 1994 in der Praxis beobachten: der Beliebigkeit bei der Ausgestaltung der Gleichstellungsarbeit ist Tür und Tor geöffnet! Dabei ist die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Verfassungsauftrag und der Abbau bestehender Nachteil gerade Aufgabe der Kommunen als Orte des konkreten Lebensumfeldes. Kommunale Gleichstellungsbeauftragte sind die „Agentinnen des geschlechterpolitischen Wandels", weshalb schon die „Studie zur Lebenssituation von Frauen in Brandenburg" 2008 ausdrücklich deren Stärkung empfohlen hat.
Da bei den Gleichstellungsbeauftragten Landesgleichstellungsgesetz und Kommunalverfassung nicht isoliert betrachtet werden können, haben wir bei unseren Änderungsanträgen auch die langjährige Forderung zur Absenkung der Einwohnergrenze für hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte auf 20.000 gestellt. Dies ist schon aus demografischen Gründen, aber auch zur Durchsetzung einer vernünftigen Gleichstellungspolitik unerlässlich. Überflüssig zu betonen, aber gleichwohl unverständlich, dass diese Anträge mit Koalitionsmehrheit abgelehnt wurden.
Es bleibt der nicht zu unterschätzende Schritt, dass die LGG-Novelle in den Landes- und Kommunalverwaltungen, in Aufsichtsgremien und Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung bei Unterrepräsentanz eine Frauenquote von 50% einführt.
Die gesetzliche Verankerung der Landesgleichstellungsbeauftragten, die Konkretisierung von Gleichstellungsplänen, Kündigungsschutz und ein gewisses Klagerecht für Gleichstellungsbeauftragte hatte ich schon in der ersten Lesung gelobt.
Nicht verschweigen will ich, dass viele Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen nochmals Verbesserungen erbracht haben wie die Aufnahme der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, Verbesserungen bei Stellenausschreibungen, mehr Rechte bei Teilzeitarbeit, flexiblere Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort. Außerdem wurde sprachlich die Verbindlichkeit vieler Maßnahmen im Sinne der Gleichstellung erhöht.
Selten habe ich bei der Abstimmung zu einem Gesetz so mit mir ringen müssen!
Obwohl das Gesetz deutliche Schwächen hat und hinter den Erwartungen zurückbleibt werden wir GRÜNEN – die wir quasi das Copyright für die Frauenquote besitzen – nicht gegen die Einführung einer solchen Quote in der Brandenburger Landesverwaltung stimmen!