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Ursula Nonnemacher spricht zur Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes und zur Aufhebung des Personalausweisgesetzes

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- Es gilt das gesprochene Wort !

Anrede!
Man könnte meinen „was lange währt wird endlich gut“, aber so ist es leider nicht. Der vorgelegte Gesetzentwurf hat zwar lange auf sich warten lassen und ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber mehr leider auch nicht. Diese Einschätzung wird Sie nicht verwundern, hat meine Fraktion doch im August einen eigenen Gesetzentwurf zu dem Thema eingebracht, der wesentlich weitergehend ist und den wir selbstverständlich besser finden.

Aber erst einmal zu den positiven Seiten des Gesetzentwurfs der Landesregierung:

  1. Wir finden gut, dass der Anwendungsbereich erweitert wurde. Das AIG muss für alle öffentlichen Stellen gelten.
  2. Wir begrüßen auch, dass die Antrag stellende Person die Art des Informationszuganges grundsätzlich wählen kann.
  3. Wie in unserem Gesetzentwurf sollen Unternehmen nicht mehr entscheiden dürfen, welche Informationen sie geheim halten wollen und welche nicht. Der Schutz hat sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu beschränken.


Leider gibt es zu jedem dieser Punkte ein „Aber“:

  1. Zwar sind nun alle öffentlichen Stellen informationspflichtig, d.h. auch kommunale Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts. Soweit öffentliche Aufgaben jedoch von Unternehmen in privatrechtlicher Organisationsform erledigt werden ist dieses Gesetz weiterhin nicht anwendbar. Dies betrifft beispielsweise Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften der Kommunen oder des Landes, also z.B. Verkehrsbetriebe, Energieversorger und Wohnungsbaugesellschaften. Dies finden wir unbefriedigend, weil gerade die kommunalen Unternehmen Daten im Bereich der Daseinsvorsorge bereit halten, die für die Bürger von größter Wichtigkeit sind. Nicht dass die vorgesehene Ausnahme eine sog. „Flucht ins Privatrecht“ befördert. Übrigens sind nach unserem grünen Gesetzentwurf sogar privatrechtliche Unternehmen informationspflichtig, insbesondere wenn es um den Verbraucherschutz geht.
  2. Zu dem Wahlrecht zur Art des Informationszuganges gibt es natürlich Ausnahmen: das Wahlrecht gilt nur, wenn nicht ein wichtiger Grund für eine andere Art der Informationsgewährung vorliegt. Hier wird als Beispiel ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand angeführt. Dies haben wir in unserem Gesetzentwurf ähnlich formuliert. Allerdings werden nach dem grünen Gesetzentwurf die ersten 100 Kopien kostenfrei überlassen.
  3. Der Schutz wird auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beschränkt, aber was das genau ist wird nicht klargestellt. Lediglich in der Begründung finden sich Kriterien, die anhand der Rechtsprechung entwickelt wurden. Nun frage ich mich: warum kann man diese Kriterien nicht im Gesetz selbst regeln? Wir haben das in unserem grünen Gesetzentwurf getan!


Und damit nicht genug, es gibt noch mehr Punkte, die kritikwürdig sind:

  1. Es sind weiterhin noch zu viele Ausnahmen vorgesehen, ich will nur die Stichworte laufende Verfahren, ILB (Investitionsbank des Landes Brandenburg), Unternehmen im Wettbewerb, Rundfunkanstalten und die Tätigkeit der Polizei nennen. Dieser speziellen Ausnahmen bedarf es nicht, weil diese Fälle bereits durch die materiellen Ausnahmetatbestände geschützt werden. Für solche Bereichsausnahmen ist kein Grund ersichtlich.
  2. Darüber hinaus sind bestimmte Ausnahmetatbestände als zwingend vorgeschrieben, dies erschließt sich uns nicht. Nach unserer Ansicht sollte immer eine Abwägung der Interessen stattfinden.
  3. Nehmen wir den gesamten Bereich „open data“, hier schweigt der Gesetzentwurf vollkommen. Warum sollen öffentliche Stellen Informationen nicht aktiv bereit stellen? In anderen Bundesländern müssen z.B. die Verträge der Grundversorgung veröffentlicht werden oder es muss ein umfangreiches Informationsregister vorgehalten werden. Und dabei sollen in den Gesetzentwurf Entwicklungen aus anderen Bundesländern eingeflossen sein, mir scheint, Sie haben die Transparenzgesetze aus Hamburg und Berlin übersehen? Ich erwähne gerne, dass unser grüner Gesetzentwurf eine solche Veröffentlichung vorsieht.
  4. Schließlich lösen Sie mit Ihrem Gesetzentwurf nicht das Nebeneinander von AIG und UIG (Umweltinformationsgesetz), so dass die Probleme „wer ist zuständig“ und „welche Regelungen gelten“ bestehen bleiben. Unser grüner Gesetzentwurf hat sich dem angenommen und beide Gesetze verschmolzen, so dass ein gut handhabbares Gesetz entstanden ist.


Der Gesetzentwurf der Landesregierung möchte die Transparenz in der Verwaltung des Landes Brandenburg zu erhöhen. Die liegt die Latte wohl sehr niedrig. Ich bin gespannt auf die Beratung im Innenausschuss, wir haben schon eine Anhörung zu den beiden Gesetzentwürfen beantragt.