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Ursula Nonnemacher spricht zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

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- Es gilt das gesprochene Wort !

Die FDP-Fraktion unterbreitet uns mit diesem Gesetzentwurf den Vorschlag, die Höchstaltersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte gänzlich zu streichen. Ein wesentliches Argument dafür wird in der demografischen Entwicklung des Landes gesehen. Wenn ich mir dazu die Bevölkerungsprognose für das Land Brandenburg bis 2030 anschaue, ist dieses Argument zumindest ein gewichtiges (Zitat): „Bei insgesamt rückläufiger Bevölkerung steigt dagegen der Anteil der Personen ab 65 kontinuierlich an und die Bevölkerungsproportionen verschieben sich immer mehr zugunsten höherer Jahrgänge.“ Im Jahr 2030 wird bereits deutlich mehr als ein Drittel der Bevölkerung 65 Jahre und älter sein. Das Durchschnittsalter 2030 wird für Männer bei 51,5 und für Frauen bei 54 Jahren liegen, im weiteren Metropolenraum noch einige Jahre höher.

Da erscheint es in der Tat absolut unzeitgemäß, dass in Brandenburg als kommunale
Wahlbeamtin oder -beamte nur kandidieren kann, wer das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zwar haben andere Bundesländer auch solche Grenzen festgelegt, sie aber in den letzten Jahren mehrheitlich angehoben. Nur das Land Nordrhein-Westfalen hat die Altershöchstgrenze für Wahlbeamte generell gestrichen. Es fällt auf, dass Brandenburg im Ländervergleich neben Schleswig-Holstein die restriktivsten Regelungen aufweist – und zwar nicht nur bei der Altershöchstgrenze, sondern auch bei dem Pendant, dem Mindestalter. Bei uns müssen die entsprechenden KandidatInnen das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Allein die große Spannbreite an Altersbegrenzungen zeigt ihre Willkürlichkeit. Die Spanne beim Mindestalter reicht von 18 bis 27 Jahren. Interessanterweise wurde die Absenkung von 21 auf 18 Jahren in Bayern problemlos beschlossen, während die Anhebung der Höchstaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre erst 2020 in Kraft treten soll. Aber auch dagegen rührt sich Protest. Am oberen Ende finden sich Schleswig Holstein und Sachsen mit 27 Jahren. Die Altershöchstgrenzen bewegen sich z.Z. zwischen 60 und 67 Jahren. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung von 2007 am Beispiel des saarländischen Kommunalverfassungsrechts Altershöchstgrenzen für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als verfassungsgemäß eingestuft hat, so sind sie jedoch nicht zwingend vorgeschrieben und in ihrer Höhe vom Gesetzgeber festlegbar.

Politisch muss der Sinn immer mehr in Frage gestellt werden. Unsere gewählten Mandatsträger in den Landtagen und im Bundestag unterliegen auch keiner Altersbeschränkung - ebensowenig Minister. Auch zur Bundeskanzlerin kann man in diesem Land ab 18 Jahren gewählt werden. Wir Grünen sind der Meinung, dass durch Wegfall der Altersbeschränkungen bei einem passiven Wahlalter 18 – entsprechend der Volljährigkeit und vollen Geschäfts- und Deliktsfähigkeit – die Entscheidung der Wähler über die ihrer Meinung nach besten KandidatInnen stärker ins Zentrum gerückt werden. Bewerber und Bewerberinnen für diese Ämter müssen die Wähler von ihrer fachlichen Eignung für das Amt, ihrer Durchsetzungsfähigkeit, ihrer Dialogfähigkeit überzeugen. Das Alter wird für die Wähler ebenso ein wichtiges Kriterium ihrer Wahlentscheidung sein. Sie können selber entscheiden, ob sie einem 20 –jährigen zutrauen, ein wichtiges Amt auszufüllen oder ob sie Zweifel an der Leistungsfähigkeit älterer Bewerber und Bewerberinnen haben. Dass das Lebensalter von jungen oder alten Kandidaten thematisiert wird, dafür sorgen schon die Kontrahenten im Wahlkampf.

Ein weiterer Grund, warum wir Grüne viel Sympathie für den vorgelegten Gesetzentwurf haben ist, dass wir perspektivisch die Wahlperiode von kommunalen Wahlbeamten von 8 auf 5 Jahre reduzieren und mit denen der kommunalen Parlamente synchronisieren wollen. Dies wird gerade in NRW schrittweise bis 2020 umgesetzt. Denn Brandenburg weist nicht nur sehr restriktive Regelungen bei den Altersgrenzen auf, es liegt bei der Amtszeit der Wahlbeamten im oberen Bereich. Durch eine verkürzte Amtszeit werden die demokratischen Mitwirkungsrechte der Bevölkerung gestärkt und die Amtsinhaber oder die Neubewerberinnen können häufiger einer Überprüfung unterzogen werden. Befürchtungen, Kandidatinnen wären qua Alter nicht den Anforderungen des Amts in seiner vollen Länge gewachsen, lassen sich dadurch auch reduzieren.

Wir sehen wie die FDP Fraktion deutlichen Handlungsbedarf bei der Überarbeitung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und stimmen der Überweisung gerne zu.