- Es gilt das gesprochene Wort !
Anrede!
„Was lange währt, wird endlich gut", weiß der Volksmund zu berichten. Dies trifft für den vorliegenden Gesetzentwurf zur Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete insoweit zu, dass es erfreulich ist, dass er nach fast einem Jahr endlich zur Entscheidungsreife gelangt ist. Positiv ist auch, dass es im Land Brandenburg überhaupt eine gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung geben wird.
Weniger erfreulich finden wir, dass durch die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen im Innenausschuss vom 5.5.2011, die auch der Beschlussempfehlung zugrunde liegen, die Intention des Gesetzentwurfs unnötig aufgeweicht wurde. In der Anhörung des Innenausschusses vom 27. Januar dieses Jahres gab es eine sehr breite Zustimmung zur Kennzeichnungspflicht durch die Experten aus Wissenschaft, Polizei, Justiz und den Menschenrechtsorganisationen. Ablehnung wurde allein von den drei Polizeigewerkschaften Brandenburgs unisono vorgetragen. Ich zitiere aus der Stellungnahme des Berliner Polizeipräsidenten Glietsch: „Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen akzeptieren, dass im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat jeder, der von polizeilichen Maßnahmen betroffen ist, grundsätzlich einen Anspruch darauf hat zu wissen, wer in seine Rechte eingreift. Gefahren, denen Polizistinnen und Polizisten durch Rechtsbrecher ausgesetzt sind, erhöhen sich nicht dadurch, dass sie den Namen an der Uniform tragen. Für den, der das trotzdem befürchtet, ist es gut, wenn er zwischen Namen und Dienstnummer wählen kann."
Dieser klaren Bewertung ist kaum etwas hinzuzufügen. Die grüne Fraktion hatte deshalb nach der Anhörung den Änderungsantrag eingebracht, die Kennzeichnungspflicht nur für uniformierte Kräfte zu regeln und der Beamtin die Wahlfreiheit zwischen Namensschild und kurzer Ziffernkombination anheim zustellen. Damit wären sämtliche umständliche Ausnahmeregelungen hinfällig geworden und die Akzeptanz durch einsatzbezogene Wahlfreiheit der Beamtinnen und Beamten erhöht worden. Leider ist dieser anwendungsfreundliche Antrag auf wenig Gegenliebe gestoßen. Stattdessen wurden wieder Ausnahmen und Einschränkungen eingebaut, die das Gesetz so löchrig wie einen Schweizer Käse und interpretationsfest wie das Orakel von Delphi machen. Besonders die Formulierung, Legitimationspflicht und namentliche Kennzeichnung gelten nicht soweit „überwiegend schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden", ist so dehnbar wie ein Kaugummi. Die Liste an Ausnahmetatbeständen, die der Innenminister gemeinsam mit den widerstrebenden Polizeigewerkschaften in seine Verwaltungsvorschrift aufnehmen wird, dürfte recht lang werden. Dass das Gesetz dann auch noch zum 1.1.2013 in Kraft treten soll, kann eigentlich nur als Lachnummer verbucht werden. Ein Jahr nach Einbringung wird ein Gesetz verabschiedet, dass in anderthalb Jahren zur Nichtbeachtung einlädt!
Dies finden wir ausgesprochen bedauerlich. Das Land Brandenburg hat die Chance, durch eine klare und eindeutige gesetzlich geregelte Kennzeichnungspflicht rechtsstaatliche Maßstäbe zu setzen und eine Vorreiterrolle zu übernehmen. Deshalb werbe ich für unseren Änderungsantrag, der für die in § 9 Absatz 3 verfügten Ausnahmen von der namentlichen Kennzeichnung eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete alternative Kennzeichnung vorsieht. Außerdem möchten wir, dass die Ausnahmen wenigstens auf die im Gesetz vorgesehenen beschränkt bleiben und nicht noch durch weitere Ausnahmeregelungen durch Verwaltungsvorschrift ergänzt werden können. Und last but not least beantragen wir natürlich ein Inkrafttreten zum nächsten Jahr.
Ihrem Entschließungsantrag werden wir zustimmen. Auch wenn wir – wie schon dargelegt – nicht möchten, dass weitere Ausnahmeregelungen per Verwaltungsakt eingeführt werden, so ist doch die Beteiligung der Betroffenen an der Umsetzung der Kennzeichnungspflicht eine Selbstverständlichkeit. Den Bericht über die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz nebst Verwaltungsvorschriften können ja dann unsere Nachfolger in der nächsten Wahlperiode entgegennehmen.