- Es gilt das gesprochene Wort !
Der vorliegende Gesetzentwurf ersetzt durch geringfügige Änderungen in § 47 Absatz 3 die bisher an den Status einer Großen Kreisangehörigen Stadt gekoppelte Aufgabenübertragung für Geschwindigkeitsüberwachung und Befolgung von Lichtzeichenanlagen durch eine Einzelfallregelung. Für die Städte Bernau, Falkensee und Oranienburg, deren Ernennung zur Großen Kreisangehörigen Stadt per Verordnung des Innenministeriums für den 1.1.2011 vorgesehen ist, gilt die Aufgabenübertragung nicht mehr automatisch.
Begründet wird die Änderung vorwiegend mit der Befürchtung, dass die Aufgabenübertragung an die neuen Großen Kreisangehörigen Städte erhebliche finanzielle Auswirkungen mit Belastungen des Landeshaushalts wegen des Konnexitätsprinzips hätte. Diese Fokussierung auf finanzielle Aspekte sehen wir kritisch, da der Gesetzgeber die sinnvolle Erfüllung von Aufgaben für den Bürger im Blick behalten sollte und nicht, wie ggf auftretenden Kosten durch Gesetzesänderung ein Schnippchen geschlagen werden kann. Wir haben gegen den vorliegenden Gesetzentwurf aber insofern keine schwerwiegenden Bedenken, als ja die automatische Aufgabenübertragung nicht unbedingt bessere Qualität für den Bürger garantiert, wenn die Aufgabe bisher vom Landkreis qualitativ gut und wirtschaftlich erbracht wurde. Die zwangsweise Übertragung würde möglicherweise zu vermeidbaren Doppelstrukturen führen oder die effektive Aufgabenwahrnehmung im Kreis schwächen. Alle diese Aspekte werden bei der Aufgabenübertragung auf Antrag gemäß § 1 Absatz 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung erfasst und abgewogen. Da diese Aufgabenübertragung auf Antrag unberührt ist, halten wir die Einzelfallregelung für unschädlich. Es stellt sich allerdings die Frage, die auch der Städte- und Gemeindebund in seiner Stellungnahme diskutierte, welchen Sinn und Stellenwert der Titel einer Großen Kreisangehörigen Stadt hat, wenn real keine Aufgaben übertragen werden und der Status sich nicht von dem jeder anderen kreisangehörigen Stadt unterscheidet. Dies insbesondere, da insgesamt 15 Städte mit zum Teil deutlich unter 35.000 Einwohnern die in Frage stehenden Aufgaben der Verkehrsüberwachung wahrnehmen.
Die Novelle des Ordnungsbehördengesetzes führt uns zu zwei Erkenntnissen:
1. An einer tief greifenden Funktionalreform im Landes Brandenburg führt kein Weg vorbei.
2. Selbst so vergleichsweise banale Dinge wie die nicht automatische Aufgabenübertragung an die neu zu ernennenden Großen Kreisfreien Städte Bernau, Falkensee und Oranienburg wird gesetzlich geregelt und im Landtag mehrmals diskutiert. Die weitere Ausgestaltung einer tief greifenden Polizeireform dagegen hat den Gesetzgeber nicht zu interessieren und wird als untergesetzliches Verwaltungshandeln deklariert. Eine Verhältnismäßigkeit vermag ich darin nicht zu erkennen.
Dem hier vorliegenden bedeutsamen Gesetzentwurf werden wir unsere Zustimmung geben.