- Es gilt das gesprochene Wort!-
Anrede!
Auch in diesem Plenum sprechen wir, dank Ihnen, geschätzter Kollege Vida, über das Thema „Altanschließer“. Im Juni 2018 beschäftigten wir uns zuletzt ausführlich mit der sogenannten "Altanschließerentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015. In der Zwischenzeit hat sich meiner Kenntnis nach – bis auf die Veröffentlichung des Evaluierungsberichts der Landesregierung zum Hilfsprogramm des Landes – wenig Neues ergeben.
Der vorliegende Antrag fordert die Landesregierung auf, den kommunalen Aufgabenträgern mittels Runderlass aufzugeben, nicht-gezahlte Kanalanschlussbeiträge, deren Forderung unter Berücksichtigung des oben angesprochenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig ist, nicht einzuziehen. Zur hier betroffenen Nicht-Vollziehung bestandskräftiger Bescheide besteht keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geht davon aus, dass eine Vollziehung der Beiträge rechtens ist, unter anderem deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht die Erhebungsnorm in § 8 Absatz 7 des Kommunalabgabengesetzes nicht beanstandet hat.
In der Begründung Ihres Antrags sprechen Sie, Kollege Vida, von „Informationen, dass in einigen Zweckverbänden verfassungswidrige, nicht gezahlte 'Altanschließerbeiträge' vollstreckt werden. Bevor wir hier Entscheidungen treffen, von denen wir nicht wissen, wie viele Menschen sie überhaupt betrifft, möchte Sie bitten, etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Ihr Ziel scheint mir aber bereits jetzt absehbar: Sie möchten die einheitliche Abgabenerhebung der gemischten Refinanzierung demontieren und auf diesem Wege eine Abschaffung der Beiträge sowie die Umstellung auf eine alleinige Gebührenfinanzierung erreichen. Den Adressaten Ihres Antrags, Hausbesitzerinnen und –besitzern schaden sie mit diesem Vorgehen. Die Höhe der geforderten Kanalanschlussbeiträge liegt bei einem Einfamilienhaus in der Regel unter der Summe des dann alternativ erhobenen Gebührenzuschlags. Applaudieren werden deshalb vor allem Eigentümerinnen und Eigentümer mehrerer Mietobjekte, welche die Gebühren auf ihre Mieterinnen und Mieter abwälzen können.
Auch ihre Forderung, keine weiteren Verzinsungen für fällige Beiträge vorzunehmen ist einseitig. Mit keinem Wort wird erwähnt, dass die Verzinsung nicht nur für Zahlungen an die Zweckverbände, sondern auch für Erstattungen an die Beitragszahlerinnen und –zahler gilt. Eine Änderung bei der Verzinsung müsste also für beide Richtungen gelten. Im Einzelfall kann nach § 234 Absatz 2 der Abgabenordnung im Übrigen bereits heute auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn diese unbillig wäre. Darüber hinaus dürfte die Forderung nach einem Verzicht auf die Verzinsung größtenteils ins Leere laufen. Die große Mehrheit der Zweckverbände nutzt entsprechende Regelungen des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung und erhebt gar keine Zinsen, wenn der Kanalanschlussbeitrag per Einmalzahlung oder innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren in Raten beglichen wird.
Ihr Antrag, den wir ablehnen werden, dient vorwiegend dazu, dass für die Freien Wähler ergiebige Thema am Köcheln zu halten. Ich würde mich darüber hinaus freuen, wenn weitere Debatten zum Thema „Altanschließer“ erst wieder stattfinden, wenn substanzielle Neuigkeiten vorliegen.
Vielen Dank!