(Nr. 35) Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat den Umgang der Brandenburger Justiz in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsfall eines ehemaligen DDR-Heimkindes massiv kritisiert. Laut BVerfG hat das Brandenburgische Oberlandesgericht „seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.“ Die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat daraufhin Justizminister Helmuth Markov im Justizausschuss um eine Stellungnahme zu der Kritik des BVerfG gebeten. Zu den Ausführungen Markovs sagt die bündnisgrüne Landtagsabgeordnete HEIDE SCHINOWSKY:
„Der Justizminister hat versucht, die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ablehnung des Rehabilitierungsantrags einer ehemaligen Insassin des früheren Übergangsheims Bad Freienwalde als Einzelfall darzustellen. Die kritisierten Zustände beschränken sich jedoch nicht auf einen Einzelfall. Die Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur, Ulrike Poppe, hat deutlich gemacht, dass ihr etliche ähnlich gelagerten Fälle bekannt seien. Sollte der Justizminister das nicht gewusst haben, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, bei Frau Poppe nachzufragen oder in seinem Haus entsprechende Informationen einzuholen.
Markov hat zudem versucht, das Problem kleinzureden. Seinen Ausführungen zufolge sollen `die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die an die Amtsermittlungspflicht in den gerichtlichen Verfahren zu stellen sind´, erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts deutlich geworden sein. Das BVerfG hat jedoch unmissverständlich hervorgehoben, dass die Gerichte auf Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes den Sachverhalt in Rehabilitierungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen zu ermitteln haben. Wenn nun herauskommt, dass in einer ganzen Reihe von Fällen von den Gerichten im Wesentlichen auf der Grundlage von DDR-Akten und ohne Anhörung der Betroffenen geurteilt worden ist, kann von unabhängiger Sachaufklärung schwerlich die Rede sein.“
Unbeantwortet sei auch die Frage geblieben, was in den Fällen ehemaliger DDR-Heimkinder und Jugendwerkhöfler geschehen soll, deren Rehabilitierungsverfahren möglicherweise deshalb nicht erfolgreich waren, weil sie von den nun vom obersten deutschen Gerichts kritisierten Verfahrensmängeln geprägt waren.