Der Bund deutscher Kriminalbeamter weiß es nicht und die Datenschutzbeauftragte auch nicht, ExpertInnen zucken die Schultern und auch wir sind verwirrt: Wann und unter welchen Voraussetzungen die Polizei auf Bestandsdaten wie Name, Anschrift, Bankverbindung, Rufnummer, Passwörter, PIN und PUK zurückgreifen darf, bleibt dank Rot-Rot auch im neuen Polizeigesetz unklar. Unübersichtlich und unverständlich tummeln sich in den Paragrafen die unterschiedlichsten Befugnisse zur Datenerhebung; da wird untereinander hin- und herverwiesen, dass es einem schwindlig wird.
Der Zugriff auf Zugangscodes soll möglich sein, "wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen". Die Voraussetzungen aber sind unklar, eine Überprüfung fällt somit schwer - ein Schelm, wer Böses dabei denkt! Und wird nur auf PIN und PUK derjenigen zugegriffen, die für die Gefahr verantwortlich sind oder wird auch bei Unbeteiligten die Tür zu allen Inhalten auf Handy und Smartphone geöffnet?
Wir wehren uns dagegen, BürgerInnenrechte einzuschränken und fordern: Nur wenn die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder die Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert ist, darf auf Handy-Daten zugegriffen werden. Doch diese auch für PolizistInnen klarere Regelung fand nicht den Weg ins Gesetz.
Überhaupt gibt es diese Bestandsdatenauskunft nur in sechs Bundesländern. Die SPD in Berlin hat sich gegen die Datenerhebung erfolgreich stark gemacht. In Brandenburg war es nicht einmal möglich festzuschreiben, dass deren praktische Anwendbarkeit nach drei Jahren überprüft wird.