Die sogenannte „Altanschließerproblematik“ beschäftigt den Landtag auch in dieser Legislaturperiode regelmäßig. Angestoßen durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verjährung von Beiträgen in einem Fall in Bayern, kam auch das brandenburgische Kommunalabgabengesetz (KAG) wieder auf den Prüfstand. Die Frage ist: Hat das Urteil Auswirkungen auf Brandenburg?
Und wenn ja, wie müsste unser KAG geändert werden? In der Expertenanhörung des Innenausschusses am 23.5.2013 gingen die Ansichten sowohl der Verbandsvertreter als auch der Juristen weit auseinander. Es fanden sich Fürsprecher für jede Rechtsposition - von: „Das bestehende brandenburgische KAG ist verfassungswidrig.“ bis „Der vom Bundesverfassungsgericht behandelte Fall ist gar nicht mit Brandenburg vergleichbar, da sich das bayrische KAG in diesem Fall sehr vom brandenburgischen unterscheidet.“
Die Landesregierung will das KAG ein weiteres Mal ändern. Ihr Gesetzentwurf, der die endgültige Verjährung von Beitragspflichten für den Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung regeln soll, wird in der Landtagssitzung am 28./29.8.2013 in erster Lesung behandelt. Die Landesregierung schlägt die konkret bestimmbare zeitliche Obergrenze von 15 Jahren als Verjährungshöchstfrist vor, wobei diese für den Zeitraum von 10 Jahren nach der Wiedervereinigung (Sondersituation nach 1990) gehemmt sein soll. Das bedeutet, dass die Kommunen bzw. die kommunalen Zweckverbände die Beitragserhebung für die Wasserver- und -entsorgung bis zum 3. Oktober 2015 abgeschlossen haben müssen.
Dieser Termin kann für einige Kommunen oder Zweckverbände sehr ambitioniert sein. Platzt die Beitragserhebung, drohen Kommunen auf den dann nicht ausfinanzierten Investitionen in die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sitzen zu bleiben, da eine Umstellung auf ein reines Gebührenmodell nicht so einfach möglich ist. Hier lauern neue Probleme für die kommunalen Kassen. Die bündnisgrüne Landtagsfraktion begrüßt deshalb eher einen längeren Verjährungszeitraum. Wir stellen aber auch prinzipiell die Frage, ob überhaupt eine Änderung des gültigen KAG notwendig ist. Sicher ist aber eines: Die Verwaltungsgerichte haben weiterhin viel zu tun, denn auch ein geändertes KAG wird vor Gericht bestehen müssen.
Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 5/7642)
Die Beiträge der Anhörung im Landtag finden Sie im Sitzungsprotokoll des Innenausschusses vom 15.8.2013.