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GESETZGEBUNG III: Finanzausgleichsgesetz – 2. Lesung

Genauso wie das Kommunalabgabengesetz ist auch das Finanzausgleichgesetz (FAG) ein politischer Dauerbrenner. Das FAG regelt die Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen. Es legt fest, wie hoch der Anteil der Einnahmen ist, die vom Land an die Kommunen weitergerecht werden (vertikaler Finanzausgleich) und nach welchem Berechnungsschlüssel diese Gelder unter den Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden verteilt werden (horizontaler Finanzausgleich). Im Gesetzesverfahren ist es gelungen, Änderungen zu erreichen, die für eine bedarfsgerechteren Verteilung beim Jugendhilfelastenausgleich führen.

Die Landesregierung hatte einen Gesetzentwurf vorgelegt, dessen Ziel es war, die finanziell durch die Soziallasten besonders belasteten Kreise und kreisfreien Städte durch einen Sozial- und Jugendhilfeausgleich zu entlasten. Damit wurde ein Entschließungsantrag umgesetzt, den die bündnisgrüne Fraktion gemeinsam mit den Koalitionsfraktionen eingebracht hatte und der am 13. Dezember 2012 im Landtag beschlossen worden war. Aus der gesamten Verteilungsmasse, die im Vergleich zur vorher geltenden Regelung nicht erhöht wird, sollen 2014 10 Mio. Euro und 2015 20 Mio. Euro entnommen werden und zielgerichtet zur Ausfinanzierung von Sozial- und Jugendhilfelasten eingesetzt werden. Die von unserer Fraktion von Anfang an geforderte sofortige Abschaffung des Vorwegabzuges von 50 Mio. Euro hätte deutlich mehr Mittel für den Sozial- und Jugendhilfeausgleich zur Verfügung gestellt. Im weiteren Beratungsverlauf hat sich gezeigt, dass der Entwurf der Landesregierung große Schwächen aufwies. In der Folge wurden die von den kommunalen Spitzenverbänden und von unserer Fraktion vorgeschlagenen Regelungen für den Jugendhilfelastenausgleich übernommen. Das Gesetz wurde am 25.9.2013 beschlossen. Damit ist ein Schritt zu einer bedarfsgerechteren Finanzierung kommunaler Aufgaben gemacht.

Gesetzentwurf der Landesregierung (DS 5/7322)

Rede von Ursula Nonnemacher