Der Landtag hatte 2007 eine Novelle der Kommunalverfassung beschlossen, die u.a. Mindestfraktionsstärken für kommunale Parlamente vorgibt. Seither musste eine Fraktion in Gemeindevertretungen mit 32 oder mehr Mitgliedern aus mindestens drei und in kreisfreien Städten und Kreistagen aus mindestens vier Abgeordneten bestehen. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte dies scharf.
Die Stadt Potsdam hat diese Vorgaben vor dem Landesverfassungsgericht beklagt und nun Recht bekommen. In seinem Urteil vom 15. April sieht das Gericht keine Rechtfertigung zur Erhöhung der Mindestfraktionsstärke durch den Landesgesetzgeber und behält diese Entscheidung bei Vorliegen gewichtiger Gründe der kommunalen Selbstverwaltung vor. Dies ist ein Etappensieg für die Vielfalt in den kommunalen Parlamenten. In der kommunalen Selbstverwaltung müssen auch Partikularinteressen zum Ausdruck gebracht werden und ortsgebundene Wählergruppen mitgestalten können. Auch kleineren politischen Gruppierungen sind die nur Fraktionen zustehenden Rechte einzuräumen.
Bei aller Freude über das Urteil hoffen wir nicht, dass jetzt Kommunen von dem Recht, Mindestfraktionsgrößen heraufzusetzen, Gebrauch machen. Einen Beweis dafür, dass kleine Fraktionen die Funktionsfähigkeit kommunaler Parlamente behindern, hat es nie gegeben. Auch zur Abwehr von Extremisten taugt die Regelung nicht: Feinde der Demokratie können nicht durch Einschränkung demokratischer Rechte bekämpft werden.
Eine Fraktion besteht in Brandenburger Kommunen mindestens aus zwei Abgeordneten – dabei sollte es bleiben.