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V-Mann „Piatto“ konnte sich mit einer Lüge befreien

„Ein Arbeitsvertrag bei einem rechtsextremistischen Geschäftsmann und die Lüge, aus der rechtsextremistischen Szene ausgestiegen zu sein, verhalfen dem Verfassungsschutz-V-Mann Carsten Szczepanski am 15. Dezember 1999 zur vorzeitigen Haftentlassung.“ Das stellte Ursula Nonnemacher, die bündnisgrüne Obfrau im NSU-Untersuchungsausschuss, nach der Sitzung am 23. Februar 2018 fest.

Ein Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel hat am 12. März 1999 gegenüber der Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Oder die vorzeitige Haftentlassung des Carsten Szczepanski befürwortet. Der Gefangene habe „bei der Firma Probst in Limbach ein Praktikum“ gemacht und anschließend einen Arbeitsvertrag als „Vertriebsassistent und Werbegestalter“ bekommen. „Unerwähnt blieb, dass die Firma Probst mit rechtsextremistischen Tonträgern und Textilien handelte“, kritisierte Ursula Nonnemacher.

Eine Stellungnahme zugunsten des V-Mannes

Im Widerspruch dazu bescheinigte der Abteilungsleiter dem V-Mann: „Verwertbare Erkenntnisse, die noch auf einen engen Kontakt zur rechten Szene hindeuten, konnten nicht gewonnen werden.“ Ursula Nonnemacher hält entgegen: „Szczepanskis Kontakt zur rechten Szene war damals derart eng, dass die Verfassungsschutzbehörde im Jahr 1998 aufgrund von seinen Informationen aus dieser Szene mindestens 70 Deckblattberichte angefertigt hat.“

Auf die durchweg positive Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt stützten sich anschließend die nervenärztlichen Gutachter, die Szczepanskis Gefährlichkeit beurteilen sollten, und die Richterin, die der vorzeitigen Entlassung schließlich zustimmte. Für eigene Überprüfungen der Arbeitsstelle sahen sie keinen Grund, wie sie vor dem Untersuchungsausschuss berichteten. Auch auf Nachforschungen in Szczepanskis Umfeld – ob etwa seine Lebensgefährtin der rechtsextremistischen Szene angehörte – haben sie verzichtet. In der Folge sahen Gutachter und Richterin – aufgrund der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt – eine positive Sozialprognose des Gefangenen.

Freilassung unter falschen Voraussetzungen

Szczepanski war am 13. Februar 1995 wegen eines Mordversuchs an einem Nigerianer zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Schon zweieinhalb Jahre später kam er in den offenen Vollzug. Und knapp ein Drittel seiner Strafe hat das Landgericht Potsdam schließlich zur Bewährung ausgesetzt – unter falschen Voraussetzungen, wie die damalige Richterin vor dem Untersuchungsausschuss feststellte, nachdem sie unter anderem davon erfahren hatte, dass es sich bei Szczepanskis Arbeitgeber um eine rechtsextremistische Firma handelte. In ihrem Gerichtsbeschluss hieß es nämlich: „Die Tatsache, dass er sich mit Erfolg fortgebildet hat und nunmehr eine Festanstellung bei der Firma Probst erhalten hat, lässt auf eine deutliche Nachreifung schließen und die Kriminalprognose günstig erscheinen. […] Er hat dem Gericht gegenüber überzeugend dargestellt, dass er zu den ,alten Kameraden‘ keinen Kontakt mehr habe und dass im übrigen auch diese mittlerweile nachgereift seien.“

Ursula Nonnemacher: „Bereits das vorangegangene Praktikum in dem rechtsextremistischen Geschäft gibt uns einige Rätsel auf.“ So versicherte der ehemalige Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt, der das Praktikum in seiner Stellungnahme positiv erwähnt hatte, dass er sich nicht an die Genehmigung dieses Praktikums erinnern könne. Das sagte er am 12. Januar 2018 vor dem Untersuchungsausschuss. Und am 23. Februar 2018 beteuerte die Sozialarbeiterin aus der Haftanstalt, welche die Arbeitsstelle von Szczepanski hätte inspizieren müssen, dass sie ganz sicher niemals bei einer Firma Probst in Limbach bei Chemnitz gewesen sei.

Bewährungsbruch vor Bewährungsbeginn?

„Fest steht bisher nur, dass hier etwas nicht stimmen kann“, so Ursula Nonnemacher. „Abgesehen davon könnte das Arbeitsverhältnis bei der rechtsextremistischen Firma einen Bewährungsbruch dargestellt haben, der schon begonnen hat, bevor die Reststrafe überhaupt zur Bewährung ausgesetzt wurde.“ Denn eine Bewährungsauflage lautete wie folgt: „Des weiteren wird er angewiesen […] mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen.“