Die Bewaffnungs- und Überfall-Hinweise des V-Mannes „Piatto“ hinsichtlich des untergetauchten Nazi-Trios, das heute als „Nationalsozialistischer Untergrund“ bekannt ist, hätte der brandenburgische Verfassungsschutz 1998 an die Polizei weitergeben dürfen. Das sagte Professor Ralf Alleweldt von der Fachhochschule der Polizei in Brandenburg als Sachverständiger vor dem NSU-Untersuchungsausschuss auf Frage von Ursula Nonnemacher, der innenpolitischen Sprecherin der Grünen-Landtagsfraktion.
Ob und gegebenenfalls wie eingeschränkt verwertbar „Piattos“ Hinweise auf geplante Straftaten des Terror-Trios an die Polizei weitergegeben wurden, ist umstritten. Damit beschäftigt sich der Untersuchungsausschuss.
„Wenn die Information zuverlässig an die Polizei gegangen wäre, dann wäre das vertretbar gewesen“, sagte Alleweldt. Ob die Weitergabe zwingend erforderlich gewesen wäre, dazu wollte er sich nicht äußern.
Alleweldt: Staatliche Behörden haben grundrechtliche Schutzpflichten
Ganz grundsätzlich hat Alleweldt auf die grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates hingewiesen, die Ausnahmen vom Trennungsprinzip zwischen Verfassungsschutz und Polizei begründen könnten: „Wenn eine staatliche Behörde von einem bevorstehenden Mord oder auch nur einer Gewalttat erfährt, greift die grundrechtliche Schutzpflicht.“ Dann sei zumindest eine Warnung des Opfers erforderlich, gegebenenfalls auch Polizeischutz.
Im Falle der „Piatto“-Hinweise auf das untergetauchte Nazi-Trio ging es um eine geplante Bewaffnung und einen geplanten „weiteren Überfall“. Man könne sich fragen, „warum bewaffnet sich jemand“, sagte der Sachverständige. Dann komme man „in die Nähe einer Lebensgefährdung“, welche die Schutzpflichten einer staatlichen Behörde auslöse.