Zum Inhalt springen

Beitragsbemessungsverordnung rechtzeitig evaluieren - Vorteils- und verursachergerechte Beitragsdifferenzierung bei Gewässerunterhaltung sicherstellen

Antrag „Beitragsbemessungsverordnung rechtzeitig evaluieren - Vorteils- und verursachergerechte Beitragsdifferenzierung bei Gewässerunterhaltung sicherstellen“ herunterladen (PDF, 214 KB)

Der Landtag stellt fest:

Der Landtag Brandenburg hat in der 6. Wahlperiode das Brandenburgische Wassergesetz sowie das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden novelliert. Einigkeit bestand unter anderem darin, den ursprünglichen einheitlichen, reinen Flächenmaßstab für die Bemessung der Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugunsten einer vorteils- und verursachergerechten Differenzierung der Beiträge zu gestalten. Ziel des Gesetzgebers war, eine gerechtere Verteilung der Beiträge zur Gewässerunterhaltung und damit der Kosten zu erreichen.

Gemäß dem Dritten Gesetz zur Änderung der wasserrechtlichen Vorschriften vom 4. Dezember 2017 bestimmt sich die Bemessung der Beiträge ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr nur nach der Größe der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet eines Gewässerunterhaltungsverbandes beteiligt sind, sondern zusätzlich nach der Nutzungsartengruppe, der die Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind. Die Nutzungsartengruppen der Flächen sind wiederum drei Vorteilsgebietstypen zugeordnet, die vergleichbare Vorteile im Sinne des § 30 des Wasserverbandsgesetzes durch die Aufgabenerfüllung des Gewässerunterhaltungsverbandes erlangen und somit vergleichbare Beitragshöhen rechtfertigen. Der Landesgesetzgeber hat 2017 folgende Vorteilsgebietstypen und damit verbundene Beitragsdifferenzierungen vorgesehen: „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ mit dem höchsten Beitragsbemessungsfaktor pro Flächeneinheit, „Landwirtschaft“ mit einem geringeren Beitragsbemessungsfaktor und „Waldflächen“ mit dem geringsten Beitragsbemessungsfaktor. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der wasserrechtlichen Vorschriften ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die Nutzungsartengruppen zu den Vorteilsgebietstypen zuzuordnen und die Höhe der Beitragsbemessungsfaktoren für die jeweiligen Vorteilsgebietstypen zu regeln. Der Entwurf einer Beitragsbemessungsverordnung wurde dem Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landtages mit Schreibens des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 3. Februar 2020 zugeleitet. Nach § 80 Absatz 1a des Brandenburgischen Wassergesetzes gilt das Benehmen mit dem Ausschuss als hergestellt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuleitung einen Beschluss gefasst hat. Das Benehmen mit dem Ausschuss wurde in der Sitzung am 29.04.2020 hergestellt.

Der Landtag möge beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag nach Ablauf des Jahres 2022 rechtzeitig einen Bericht über die Erfahrungen bei der Umsetzung der Beitragsbemessungsverordnung vorzulegen.

Hierfür sollen insbesondere die jeweiligen Beitragsbemessungsfaktoren für die drei Vorteilsgebietstypen „Siedlungs- und Verkehrsfläche“, „Landwirtschaft“ und „Waldflächen“ anhand der realen Hektarbeiträge in den 25 Gewässerunterhaltungsverbänden unter Maßgabe der Zielstellung des Gesetzgebers hinsichtlich einer vorteils- und verursachergerechten Verteilung der Kosten bei der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung evaluiert werden. Dabei sollen Kostenveränderungen aus der Differenzierung und jene aus allgemeinen Kostensteigerungen im Berichtszeitraum getrennt dargestellt werden.

Des Weiteren soll der Bericht Handlungsempfehlungen aufzeigen, sofern die zuvor genannte Zielstellung des Landesgesetzgebers nicht oder nur unzureichend mit der Beitrags-bemessungsverordnung erfüllt wird. Dies gilt auch für die mögliche Erforderlichkeit weiterer Vorteilsgebietstypen sowie die Festlegung von Spannen von Beitragsbemessungsfaktoren.

Begründung:

Die Evaluierung der Beitragsbemessungsverordnung soll dazu dienen, um einerseits die in der praktischen Anwendung durch die 25 Gewässerunterhaltungsverbände gesammelten Erfahrungen auszuwerten und zu bewerten. Andererseits soll die Evaluierung dafür genutzt werden, um mögliche Fehlentwicklungen insbesondere in der Zielerreichung einer vorteils- und verursachergerechten Verteilung der Kosten bei der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung rechtzeitig korrigieren und ggf. anpassen zu können.