Brandenburg nimmt bei der Beteiligung von Kindern- und Jugendlichen bundesweit eine Vorreiterrolle ein. Insbesondere die gesetzliche Verankerung des §18a BbgKVerf Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen verpflichtet die kommunale Ebene zur Beteiligung junger Menschen. Diese Pflicht zur Beteiligung ergibt sich darüber hinaus ausder UN-Kinderrechtskonvention, verankert in Artikel 3 Absatz 1 sowie in Artikel 12. Dieser Vorreiterrolle wollen wir gerecht werden, indem wir die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auch im Strukturwandel entsprechend fördern und umsetzen.