Der Landtag stellt fest:
In den vergangenen Legislaturperioden gab es immer wieder Überlegungen, eine Beauf-tragte/einen Beauftragten für die Belange der Kinder und Jugendlichen zu berufen. Neben den schon existierenden Gremien und Institutionen, die sich um die Belange der Kinder und Jugendlichen kümmern, wie der Landesjugendring, der Landeschülerrat oder der Landes- Kinder- und Jugendausschuss, besteht auch bei vielen dort involvierten Verbänden der Wunsch und die Notwendigkeit, eine beauftragte Person für die Belange von Kindern und Jugendlichen in Brandenburg einzusetzen.
Gerade zur Zeit der Corona-Pandemie ist besonders deutlich geworden, dass Kinder und Jugendliche ein Sprachrohr in die Politik benötigen.
Der Landtag spricht sich dafür aus, in der neuen Wahlperiode diesem Wunsch zu entsprechen. Es soll eine Landesbeauftragte bzw. ein Landesbeauftragter (Kinder und Jugendbe-auftragte/r) eingesetzt werden, die/der nah an der Lebenswirklichkeit der Kinder- und Jugendlichen sein soll, um die Belange der Kinder und Jugendlichen im Blick zu behalten und Kinder und Jugendliche zu vertreten.
Der Landtag möge beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauf-tragten für die Belange von Kindern und Jugendlichen in Abstimmung mit den bestehenden Verbänden, Gremien und Institutionen zu berufen.
Folgende Punkte sollten bei der Ausgestaltung der oder des Kinder- und Jugendbeauftrag-ten besondere Berücksichtigung finden:
- Es soll ein/e hauptamtliche/r Kinder- und Jugendbeauftragte/r berufen werden. Die/Der Kinder- und Jugendbeauftragte ist unabhängig tätig und wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. Sie/Er wird die Landesregierung in Belangen von Kindern und Jugendlichen beraten. Die beauftragte Person soll im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahr 2021 eingesetzt werden.
- Die beauftragte Person soll im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport angesiedelt, aber ressortübergreifend agieren. Sie soll für alle Ministerien Ansprechpartner sein.
- Sie soll grundsätzlich innerhalb der Landesregierung an allen Rechtsetzungsprozessen, insbesondere Gesetzgebungsvorhaben frühzeitig beteiligt werden, die unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Kindern und Jugendlichen berühren. Dies umfasst auch das Recht auf Partizipation und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Planungsprozessen und bei Entscheidungen, die öffentliche Aufgabenträger treffen und Auswirkungen auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen im Land Brandenburg haben.
- Die beauftragte Person soll aktiv bei der beabsichtigten Erarbeitung eines Kinderschutzgesetzes eingebunden werden.
- Die beauftragte Person soll mit kommunalen Aufgabenträgern und Gremien zur Ver-tretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen zusammenarbeiten, insbesondere wenn die Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung sind. Sie soll einen engen Austausch mit den Jugendämtern des Landes suchen, mit dem Ziel, die Rechte und den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu wahren und zu verbessern.
- Bei den Überlegungen zur Einsetzung der beauftragten Person für die Belange der Kinder und Jugendlichen soll gewährleistet werden, dass Parallelstrukturen vermieden und Synergieeffekte erzielt werden können.
- Die beauftragte Person soll dem Landtag innerhalb einer Wahlperiode einen Bericht vorlegen.
Begründung:
Kinder und Jugendliche brauchen eine starke Stimme, insbesondere bei der sie betreffenden Gesetzgebung im Land Brandenburg. Bereits jetzt werden Schülerinnen/Schüler oder auch Jugendliche durch ihre jeweiligen Verbands- und Interessensorganisationen in mehreren Gremien vertreten, in denen ein hohes Engagement für sie sichtbar ist. Allerdings fehlt eine ganzheitliche Betrachtung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen, die auch zentral beim Land angesiedelt ist.
Bei allem Engagement im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes wird auch hier verstärkt der Wunsch nach einer Zusammenführung und Bündelung in der Landesebene deutlich. So wurde jüngst wieder die Forderung erhoben, in jedem Bundesland einen Kinderschutzbeauftragten zu berufen. Die Aufgabenbereiche, Ansiedlungsort und Umsetzung sind dabei mit vielen Erwartungen verbunden, die aber auch realisierbar sein müssen. Die Ausgestaltung des Aufgabenportfolios de beauftragten Person für die Belange der Kinder und Jugendlichen soll umgehend erfolgen, damit die Beauftragte/der Beauftragte mit Beginn des Jahres 2021 berufen werden kann.