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Tierschutz bei Transporten verbessern

Antrag „Tierschutz bei Transporten verbessern“ herunterladen (PDF, 164 KB)

Der Landtag stellt fest:

Die Landesverfassung Brandenburg beschreibt in Artikel 39: „Tier und Pflanze werden als Lebewesen geachtet. Art und artgerechter Lebensraum sind zu erhalten und zu schützen.“ Dieser Grundsatz muss auch bei Tiertransporten gelten. Die Mitglieder des Brandenburger Landtages danken allen Brandenburger Landwirtinnen und Landwirten, die sich diesem Grundsatz verpflichtet fühlen und in ihrer täglichen Arbeit umsetzen.

Die Koalition hat sich verpflichtet, die Gesamtsituation bei Tiertransporten zu analysieren, und Fälle von Tierleid auf Tiertransporten einzudämmen. Aktuell steht die Versorgungslage bei Tiertransporten auf langen Strecken in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) im Fokus. Gerade in den Sommermonaten kommt es bei hohen sommerlichen Temperatu-ren immer wieder zu nicht hinnehmbaren Zuständen bei Tiertransporten.

Der Landtag begrüßt ferner die erneut verschärfte Plausibilitätsprüfung im Zusammenhang mit der Abfertigung von langen grenzüberschreitenden Tiertransporten. Ebenso hat Brandenburg einen Beschluss (Nr.17/2020) zu Tiertransporten initiiert und in die 16. Verbrau-cherschutzministerkonferenz eingereicht, welcher große Zustimmung erfuhr.

In Umsetzung des Brandenburger Koalitionsvertrags und mit dem Ziel, Tierleid auf Tiertransporten einzudämmen, ergingen in diesem Jahr Erlasse des Ministeriums für Soziales, Ge-sundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) an die für Tiertransporte zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ). Die Erlasse beinhalten unter anderem erhöhte Prüfkriterien bei der Abfertigung von langen, grenzüberschreitenden Tiertransporten. Darüber hinaus wurden die VLÜÄ über Schreiben der obersten russischen Landesbehörde unterrichtet, in denen über die Situation der Versorgungsstellen in Russland informiert wurde.

Auch bei Tiertransporten mit Zielland außerhalb der EU sind laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.04.2015 (C-424/13) die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport anzuwenden. Diese enden nicht an der EU-Außengrenze, sondern gelten bis zum Bestimmungsort. Nichtsdestotrotz kam es bei Lang-streckentransporten wiederholt zu Missachtungen der in der Verordnung festgelegten Tierschutzanforderungen. Neben der möglicherweise mangelhaften Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedarf diese außerdem aufgrund zahlreicher Probleme dringend einer Überarbeitung auf EU-Ebene.

Der Landtag möge beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

1. die jüngste Praxis der Genehmigung von Tiertransporten in Brandenburg in Hinblick auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, insbesondere den Nachweis von Ver-sorgungsstellen, zu überprüfen und den zuständigen Ausschüssen des Landtages, AS-GIV und ALUK, bis Ende 2021 einen Bericht vorzulegen;

2. eine Bundesratsinitiative (Entschließungsantrag) zu initiieren, um dem Beschluss der Ver-braucherschutzministerkonferenz aus dem Juni dieses Jahres Nachdruck zu verleihen und somit die Bundesregierung aufzufordern:

- die Situation bei Tiertransporten in Drittländer zu verbessern und zu diesem Zweck,

- Möglichkeiten zu prüfen, wie Verstöße und insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 strafrechtlich verfolgt werden können;

- eine bundeseinheitliche Liste der Drittstaaten zu veröffentlichen, in die Transporte genehmigt bzw. nicht genehmigt werden können,

- sich auf EU-Ebene für eine umfassende Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 insbesondere dahingehend einzusetzen,

- die im März 2012 im EU-Parlament von den Abgeordneten mehrheitlich unterzeichnete Resolution aufzugreifen und EU-weit eine Begrenzung der Transportzeit von Schlachttieren auf acht Stunden vorzugeben,

- dass ein Echtzeit-Zugang zu den Daten der Navigationssysteme der Transportfahrzeuge während des Transports für die zuständigen Behörden künftig Voraussetzung für eine Abfertigung ist,

- dass über das Trade Control and Expert System (TRACES) die reale Dauer der Transporte abgerufen und ausgewertet werden kann unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen,

- dass im Rahmen der obligatorischen Planung von Tiertransporten ein auf die jeweilige Transportroute abgestimmter Notfallplan für Notfälle an Land, auf See und in der Luft vorgelegt werden muss,

- dass in den vorgesehenen Versorgungsstellen zum Ruhen, Füttern und Tränken der Tiere ausreichend Kapazitäten verfügbar sind und dies durch ein einzuführendes Reservierungssystem gebucht werden muss,

- dass eine Auflistung vorliegt, in welchen Ländern und an welchen Standorten zertifizierte Versorgungsstellen vorhanden sind, und dass die zertifizierten Versorgungsstellen einmal im Jahr kontrollierte werden, sowie

- dass in Anhang I Kapitel VI Nummer 3.1 eine geeignete Erläuterung hinsichtlich der genannten Temperaturtoleranzen erfolgt;

3. einen aktiven Beitrag zur Aufklärung der Missstände bei Tiertransporten im Rahmen des Untersuchungsausschusses zu leisten, der vom Europäischen Parlament im Juni dieses Jahres eingesetzt wurde.

Begründung:

Mit dem Antrag setzt sich die Landesregierung für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport ein.

Gerade für Transportstrecken aus Brandenburg in die zentralasiatischen Staaten sind aus-reichende Versorgungsmöglichkeiten tatsächlich zu belegen. Auch die Art und Qualität der Versorgungsstellen ist dabei von großer Bedeutung für das Tierwohl.

Mit dem Antrag soll die Landesregierung außerdem aufgefordert werden, sich auf Bundes- und EU-Ebene dafür einzusetzen, dass zum Schutz der Tiere auch bei Lebendtiertransporten mit Zielorten in Drittstaaten der EU ein wirksamer Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sichergestellt wird.

Die EU-Tiertransportverordnung und ihre Durchführungsverordnung in Deutschland sollen den Schutz der Tiere sicherstellen. Auch Brandenburg ist in der Pflicht, dass die Anforderungen der Verordnung auf der gesamten Transportroute nachweisbar eingehalten und kontrolliert werden.